Herzlich willkommen zum Formular ZS-RD1A, BEIBLATT A zu Formular ZS-RD1 - DIVIDENDEN.

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A. Allgemeine Angaben

A. Allgemeine Angaben

 
 
1. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuflusses der in der Folgeseite angegebenen Dividenden über eine Wohnung in Österreich verfügt?
 
 
 
 
 
 
Ist dies der Hauptwohnsitz?
 
 
 
 
2. Fließen die in der Folgeseite angegebenen Dividenden einer Betriebsstätte in Österreich oder einer österreichischen Personenengesellschaft, an der der Antragsteller beteiligt ist, zu?
 
 
 
 
3. War der Antragsteller im Zeitpunkt des Zuflusses der in der Folgeseite angegebenen Dividenden zur Nutzung der Aktien beziehungsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Anteile berechtigt, aus denen diese Dividenden stammen, und hat er diese Erträge für eigene Rechnung vereinnahmt?
 
 
 
 
4. Fand im Jahr der Ausschüttung der Dividenden, für die eine Rückzahlung der Kapitalertragsteuer beantragt wird, ein Verkauf, eine Verleihung oder eine Verpensionierung der Aktien beziehungsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Anteile statt?
 
 
 
 
5. Hat der Antragsteller die auf der Folgeseite angeführten Aktien beziehungsweise Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Anteile auf Grund eines Vertrages, einer Option oder einer sonstigen Vereinbarung erhalten, wonach er verpflichtet werden könnte, diese oder gleichartige Kapitalanlagen wieder zu verkaufen oder auf andere Weise zu übertragen?
 
 
 
 
6. Betrifft der Rückzahlungsantrag Dividenden aufgrund der Gewinnausschüttung eines börsennotierten Unternehmens?
 
 
Falls ja, legen Sie dem Antrag Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, auf welchem Depot sich die betroffenen Aktien am letzten Termin vor dem Ex-Tag (Tag, ab dem die Aktie nicht mehr mit Dividendenanspruch gehandelt wird) befunden haben und wer Depotinhaber zu diesem Zeitpunkt war.

Des Weiteren legen Sie einen Nachweis der Depotumsätze in Zusammenhang mit den betroffenen Aktien für den Zeitraum von einen Monat vor bis einen Monat nach dem Ex-Tag bei.
7. Wenn eine Rückzahlung gemäß Paragraf 21 Absatz 1 Ziffer 1a Körperschaftsteuergesetz 1988 beantragt wird, legen Sie dem Antrag einen Nachweis bei, aus dem hervorgeht, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer in Ihrem Ansässigkeitsstaat nicht angerechnet werden kann. Der Nachweis kann beispielsweise mit einer Bestätigung der Steuerverwaltung des Ansässigkeitsstaates oder einem Steuerbescheid, aus dem sich die Nicht-Anrechnung der österreichischen Kapitalertragsteuer schlüssig ergibt, geführt werden.
8. Wenn eine Rückzahlung auf Grund der in Paragraf 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 enthaltenen Befreiung für ausländische Einrichtungen im Sinne des Paragraf 5 Ziffer 4 Pensionskassengesetzes beantragt wird, legen Sie bei erstmaligem Antrag auf Rückzahlung einen Nachweis über eine der Richtlinie 2003/41/Europäische Gemeinschaft entsprechende Zulassung der antragstellenden ausländischen Pensionskasse durch die Aufsichtsbehörde ihres Herkunftsstaates sowie die Statuten beziehungsweise Satzung der antragstellenden Pensionskasse bei.
Bei Folgeanträgen ist dann ein Nachweis über die aktuelle Zulassung im Sinne der Richtlinie 2003/41/Europäische Gemeinschaft durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der ausländischen Pensionskasse beizulegen, wenn der letzte diesbezüglich eingereichte Nachweis von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der antragstellenden Pensionskasse für einen bereits mehr als 3 Jahre zurückliegenden Zeitraum ausgestellt wurde.
B. Besondere Angaben bei juristischen Personen

B. Besondere Angaben bei juristischen Personen

 
 
1. Übt die antragstellende juristische Person eine betriebliche Betätigung aus, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht?
 
 
 
 
 
 
2. Beschäftigt die antragstellende juristische Person eigene Arbeitskräfte und verfügt sie zur Betriebsausübung über eigene Betriebsräumlichkeiten?
 
 
 
 
3. Sind in Österreich ansässige Gesellschafter zum Zeitpunkt des Zuflusses der umseitig angegebenen Dividenden zu mehr als 10 Prozent beteiligt?