Herzlich willkommen zum Formular Komb26, Beilage zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für 2014.

Dieses Formular wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt. Wir hoffen, dass dieses Service Ihren Erwartungen entspricht.

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1. Einkünfte aus Nebenerwerb laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

1. Einkünfte aus Nebenerwerb laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

für den Nebenerwerb ist grundsätzlich eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen
 
 
Liegen die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (ohne Privatzimmervermietung), aus Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung und Almausschank unter 33000 Euro?
 
 
Eine Zurechnung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft erfolgt nur, wenn die Nebentätigkeiten wirtschaftlich untergeordnet sind. Der Nachweis der Unterordnung entfällt, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb, Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung sowie Almausschank insgesamt 33000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und
  • die landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens 5 ha oder
  • die weinbaulich oder gärtnerisch genutzte Grundfläche mindestens 1 ha beträgt.
Bei der Ermittlung der 33000 Euro-Grenze sind jedoch Einnahmen aus der Privatzimmervermietung und Dienstleistungen beziehungsweise Gerätevermietungen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, soweit sie auf Selbstkostenbasis (keine Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) beruhen, nicht zu berücksichtigen. Wird die 33000 Euro Grenze überschritten, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) im Punkt 11. a) anzuführen sind.
Liegen lediglich Einnahmen aus Nebenerwerb (ohne Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung) vor und betragen diese mehr als 33000 Euro, sind sie dann nicht als gewerblich anzusehen, wenn die Unterordnung der Nebentätigkeit im Verhältnis zum landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb nachgewiesen wird.
Einkünfte aus Dienstleistungen, Gerätevermietungen und anderen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten:
 
 
 
 
 
 
Einkünfte aus Privatzimmervermietung (bis 10 Betten):
 
 
Einkünfte (Gewinn) aus landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb