Verf17, Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular Verf17, Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht

Dieses Formular wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt. Wir hoffen, dass dieses Service Ihren Erwartungen entspricht.

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Formularanfang
 
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Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr! Auf Grund vorliegender Unterlagen beziehen Sie

 
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft/selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb.    
 
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.    
 
Sonstige Einkünfte aus    
 


 
Sie werden daher aufgefordert, den angeschlossenen Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben innerhalb eines Monats dem Finanzamt zurückzusenden.

 
Sie werden weiters ersucht, Ihre Identität dem Finanzamt nachzuweisen. Dazu können Sie innerhalb der gesetzten Frist während der Amtsstunden unter Mitnahme eines Ausweisdokumentes (Reisepass, Personalausweis, Führerschein) persönlich beim Finanzamt (Veranlagungsleitstelle) vorsprechen oder die Dokumente (auch in Kopie) diesem Fragebogen beilegen. Die Identitätsprüfung kann auch durch den bevollmächtigten Parteienvertreter erfolgen.    
 
 
Falls Sie einen bereits bestehenden Betrieb vom bisherigen Inhaber (durch Kauf, Tausch, Schenkung und so weiter) erworben oder gepachtet haben, werden Sie gebeten, den entsprechenden Vertrag – aus dem die Höhe des Kaufpreises (Pachtzinses) sowie Name und Anschrift des bisherigen Inhabers (Übergebers) beziehungsweise Verpächters ersichtlich sind – in Kopie anzuschließen oder vorzulegen.

 


 
Weiters werden Sie auf die geltenden Bestimmungen für die Einkommensteuer bei beschränkter Steuerpflicht aufmerksam gemacht. Die angeführten gesetzlichen Bestimmungen (Paragrafen ) beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf das Einkommensteuergesetz 1988.

 
 
Natürliche Personen, die im Inland (= Österreich) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des Paragraf 98 - im einzelnen sind dies (auszugsweise zitiert): 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraf 21). 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraf 22), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraf 23), für die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.

 
 
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb gehören auch: Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Veräußerungsgewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.

 
 
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraf 25), die im Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet werden oder worden sind, und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Die Einkommensteuer ist in diesem Fall durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Es kann jedoch gemäß Paragraf 102 Absatz 1 Ziffer 3 eine Veranlagung beantragt werden. 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraf 27 wenn es sich dabei um Kapitalerträge gemäß Paragraf 93 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 handelt und Kapitalertragsteuer abzuziehen war (dazu gehören insbesondere Gewinnanteile [Dividenden], Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, Partizipationskapital, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften [ausgenommen jene nach Paragraf 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988]. Diese Einkünfte sind grundsätzlich durch den Abzug der 25 -prozentigen Kapitalertragsteuer endbesteuert ("endbesteuerungsfähig") und müssen daher bei der Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst werden. Einkünfte aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sind auch bei Abzug einer Kapitalertragsteuer in der Einkommensteuererklärung zu erklären und/oder wenn das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist, es sei denn, es handelt sich um Forderungswertpapiere gemäß Paragraf 93 Absatz 3. 6. Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung (Paragraf 28), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden. 7. Spekulationsgeschäfte im Sinne des Paragraf 30, soweit es sich um solche mit inländischen Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen. 8. Einkünfte aus Veräußerung bestimmter Beteiligungen im Sinne des Paragraf 31, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.

 
 
Gemäß Paragraf 102 ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder nach den Vorschriften der Paragrafen 99 bis 101 unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt nur in den oben angeführten Fällen. Für steuerabzugspflichtige Einkünfte im Sinne des Paragraf 99 Absatz 1 Ziffer 1 (darunter fallen Einkünfte aus einer in Österreich ausgeübten oder verwerteten Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen) sowie für lohnsteuerpflichtige Einkünfte (siehe Punkt 4) kann gemäß Paragraf 102 Absatz 1 Ziffer 3 eine Veranlagung beantragt werden. Bei endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen kann nach Paragraf 97 Absatz 4 auf die Endbesteuerungswirkungen verzichtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Sonderausgaben nur im Umfang des Paragraf 102 Absatz 2 Ziffer 2 berücksichtigt werden können. Außergewöhnliche Belastungen sind nicht absetzbar. Auf Antrag werden Staatsangehörige von Europäische Union-(Europäischer Wirtschaftsraum-)Staaten, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des Paragraf 98 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.975 Euro betragen. Die Höhe der nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Abgabenbehörde nachzuweisen. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Beamten des zuständigen Finanzamtes gerne zur Verfügung.

 


 
Fragebogen bei beschränkter Steuerpflicht

 
 
Angaben zur Person

 








 
Angaben bei Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsbesitz in Österreich

 












Die Liegenschaft(en) wird/werden vom Mieter/Pächter verwendet  

 
 










Der Erwerb erfolgt durch  



 
 






 
Angaben zu den Einkünften aus Beteiligungen an Gesellschaften in Österreich

 








 
Angaben zu den (weiteren) Einkünften in Österreich (zum Beispiel als Einzelunternehmer)

 












Auf Grund der ausgeübten Tätigkeit fallen auch nachstehend angeführte Abgaben an  





 
 






Am Unternehmen ist ein echter stiller Gesellschafter beteiligt:   |  
 


 
Sonstige Angaben

 
Bei meinen Umsätzen im Inland (Österreich)  



 


Ich beantrage die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, da ich (voraussichtlich) Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen beziehungsweise innergemeinschaftlichen Erwerben erzielen werde. Unternehmer/innen, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen beziehungsweise die ihre Umsätze ausschließlich gemäß Paragraf 22 Umsatzsteuergesetz 1994 (Durchschnittssatzbesteuerung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) versteuern, werden ersucht, das Formular U 15 (Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) dem Fragebogen ausgefüllt anzuschließen.    
 
Staatsangehörige von Europäische Union-(Europäischer Wirtschaftsraum-)Staaten werden weiters ersucht bekanntzugeben, ob beantragt wird, in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (siehe Erläuterungen).  



 
Wird bei Abgabe der Steuererklärung entschieden    
 


Vollmachtsurkunde (Ablichtung) liegt bei.    
 
Der Bevollmächtigte beruft sich auf die Bevollmächtigung. Der Umfang der Vollmacht ist dem angeschlossenen Schreiben zu entnehmen.    
 



 
Letzter Formularabschnitt

 
 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig gemacht habe.

 




Die Identität und der Wohnsitz des/der Abgabepflichtigen wurden mir durch Originalbelege nachgewiesen.   |  
 


 
Herzlichen Dank für Ihre Eingaben. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben, bevor Sie das Original-Formular im PDF-Format erstellen. Schaltflächen erreichen Sie mit der Tabulator-Taste.

 
Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: Verf17; 9999; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

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Tastenkombinationen zur Navigation:

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Hinweise zu den Tastenkombinationen:

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