Geb4, Anmeldung über die Selbstberechnung der Wechselgebühr gemäß Paragraf 33 Tarifpost 22 Absatz 6 Gebührengesetz 1957

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular Geb4, Anmeldung über die Selbstberechnung der Wechselgebühr gemäß Paragraf 33 Tarifpost 22 Absatz 6 Gebührengesetz 1957

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Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Formularanfang
 
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Finanzamt

 

Abgabenkontonummer







 

Angaben zur Ausstellering beziehungsweise zum Aussteller

 


 
info: Bitte geben Sie hier die Versicherungsnummer des östereichischen Sozialversicherungsträgers an.

 


 
info: Bitte geben Sie hier die Versicherungsnummer des östereichischen Sozialversicherungsträgers an.

 
















 
info: Bitte geben Sie das internationale Kraftfahrzeug-Kennzeichen an. Nur auszufüllen, wenn der derzeitige Wohnsitz nicht in Österreich gelegen ist.

 










 

Angaben zur Inhaberin beziehungsweise zum Inhaber oder zur Akzeptantin beziehungsweise zum Akzeptanten

 






 
info: Bitte geben Sie hier die Versicherungsnummer des östereichischen Sozialversicherungsträgers an.

 












 
info: Bitte geben Sie das internationale Kraftfahrzeug-Kennzeichen an. Nur auszufüllen, wenn der derzeitige Wohnsitz nicht in Österreich gelegen ist.

 










 

Beschreibung des Rechtsgeschäftes (Wechselgeschäftes)

 




 
Über das bezeichnete Rechtsgeschäft wurde eine Selbstberechnung der Gebühren gemäß Paragraf 33 TP 22 Absatz 6 GebG vorgenommen.

 
 

Berechnung der Gebühren

 
 
Beträge in Euro und Cent

 






 
Gemäß Paragraf 16 Absatz 3 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld bei einem Wechsel in dem Zeitpunkt, in welchem der Wechsel im Inland entweder dem Wechselnehmer oder einem Indossatar übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen wird oder zum amtlichen Gebrauch gelangt. Handelt es sich hiebei um einen unvollständigen Wechsel, so entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Vervollständigung.

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich feststellen, dass die vorstehenden Angaben unrichtig oder unvollständig sind, werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß Paragraf 139 Bundesabgabenordnung unverzüglich nachkommen.

 
 
Wichtiger Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originaldoukumente beziehungsweise Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach elektronischer Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bitte bewarhen Sie diese aber mindestens sieben Jahr für eine etwaige Überprüfung auf.

 




 

Erläuterungen zur Anmeldung über die Selbstberechnung der Wechselgebühr

Erläuterungen zur Wechselgebühr


Der Gebühr gemäß Paragraf 33 Tarifpost 22 Gebührengesetz unterliegen im Inland oder Ausland ausgestellte, gezogene oder eigene Wechsel, sowohl mit bestimmter Zahlungsfrist als auch auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht der Gebühr.
Alle Vervielfältigungen eines Wechsels (Secunda, Tertia und so weiter) sowie alle girierten Wechselkopien unterliegen derselben Gebühr wie das erste Exemplar. Ebenso unterliegt jede schriftliche Prolongation eines Wechsels der gleichen Gebühr wie der Wechsel.
Die einem Wechsel beigesetzte Hypothekarverschreibung unterliegt der in der Tarifpost 18 festgesetzten Gebühr. Alle sonstigen wechselrechtlichen Zusätze sind gebührenfrei.
Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich in Ausland zahlbare Wechsel ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf 1/8 v. H. zu ergänzen.
Dem Wechsel stehen Anweisungen auf einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und über eine Geldleistung ausgestellt sind.

Verpflichtung zur Selbstberechnung

Die Gebühr ist
a) bei Inlandswechseln von der Ausstellerin beziehungsweise dem Aussteller oder der Inhaberin beziehungsweise dem Inhaber oder der Akzeptantin beziehungsweise des Akzeptanten
b) bei Auslandswechseln von der ersten inländischen Inhaberin beziehungsweise dem ersten inländischen Inhaber oder der Akzeptantin beziehungsweise des Akzeptantenselbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

Berechnung und Höhe der Gebühr

Die Gebühr beträgt 1/8 v. H. der Wechselsumme.
Für im Ausland ausgestellte und ausschließlich im Ausland zahlbare Wechsel ermäßigt sich vorgenannte Gebühr auf die Hälfte.
Wird ein solcher Wechsel nachträglich im Inland zahlbar gemacht oder gelangt er im Inland zu einem amtlichen Gebrauch, so ist beim Eintritt dieses Umstandes die Gebühr auf 1/8 v. H. zu ergänzen.

Vermerk

Auf dem Wechsel ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den berechneten Gebührenbetrag, das Datum des Tages der Selbstberechnung und die Unterschrift der Gebührenschuldnerin beziehungsweise des Gebührenschuldners, die beziehungsweise der die Selbstberechnung durchgeführt hat, enthält. Die Gebührenschuldnerin beziehungsweise der Gebührenschuldner, die beziehungsweise der die Selbstberechnung durchgeführt hat, hat dem Finanzamt eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft unter Verwendung eines amtlichen Formulars bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln, welche die für die Gebührenberechnung erforderlichen Angaben zu enthalten hat; dies gilt als Gebührenanzeige gemäß Paragraf 31 Gebührengesetz.

Befreiungen

Gebührenfrei sind
Finanzwechsel und deren Prolongationen, die einen ERP-Kredit beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Oesterreichischen Nationalbank oder von einem von der Geschäftsführung des ERP-Fonds ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für einen Kredit, für den eine Refinanzierungszusage der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung besteht, beigebracht werden müssen, sofern sie mit einem von der Exportfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder von einem von dieser ermächtigten Kreditinstitut zu fertigenden Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Finanzwechsel und deren Prolongationen, die für Kredite begeben werden, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.
Finanzwechsel und deren Prolongationen über Forderungen aus Ausfuhrgeschäften und Kreditverträgen, für die der Bundesminister für Finanzen namens des Bundes eine Haftung nach den Ausfuhrförderungsgesetz 1981 übernommen hat, sofern sie von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft mit einem Vermerk über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung versehen sind.

 
 

Vergabe einer Steuernummer

Die Vergabe einer Steuernummer erfolgt im Zuge der Abgabe der Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß Paragraf 33 Tarifpost 22 Absatz 6 Gebührengesetz 1957. Die Steuernummer wird für die Ausstellerin beziehungsweise den Aussteller vergeben und ist auf der Anmeldung und dem Einzahlungsbeleg (Erlagschein) anzuführen.
Die Steuernummer kann erforderlichenfalls vor Abgabe der Anmeldung von der Ausstellerin beziehungsweisedem Aussteller beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel schriftlich (im Postwege oder Faxwege) angefordert werden.Das Ende der Zahlungfrist bleibt von der Art der Steuernummernvergabe jedenfalls unberührt

Wo ist die Anmeldung einzureichen?

Zuständig ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. (Die Adressen für schriftlichen und persönlichen Kundenverkehr finden Sie unter www.bmf.gv.at).
Die Anmeldung kann aber auch bei jedem anderen Finanzamt eingereicht werden.

Wann ist die Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten?

Die Ausstellerinder Aussteller hat dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, unter Angabe ihrer beziehungsweise seiner Steuernummer (soweit bekannt) bis zum 15. Tag des auf das Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) eine Anmeldung über das Rechtsgeschäft zu übermitteln; bis zu diesem Tag sind die Gebühren auch an das Finanzamt abzuführen.

Hinweis zur Entrichtung (Abfuhr) der Gebühr

Die Gebühr ist auf die unten angeführte Bankverbindung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu überweisen. Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind Finanzamtsnummer und Steuernummer sowie der Verwendungszweck anzugeben.
Dazu stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
in FinanzOnline die Funktionalität „Elektronische Zahlung” (Information unter www.bmf.gv.at)
in den Elektronikbankingsystem beziehungsweise Internetbankingsystemen das angebotene Service „Finanzamtszahlung”Sollte für Sie noch keine Steuernummer vergeben worden sein führen Sie als Verwendungszweck das Datum des Wechsel sowie Vorname und Zuname der Ausstellerin beziehungsweise des Aussteller und der Inhaberin beziehungsweise Akzeptantin beziehungsweise des Inhabers beziehungsweise Akzeptanten an.In diesem Fall verwenden Sie zur Zahlung
die in den Elektronikbankingsystem beziehungsweise Internetbankingsystemen angebotene Inlandsüberweisung
einen Überweisungsbeleg

Bankverbindung:

BAWAktiengesellschaft P.S.K
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
BIC: BUNDATWW

 
 
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Interner Vermerk: Geb4; 9999; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Tastenkombinationen zur Schriftgrößenverstellung:

In den meisten Web-Browsern können Sie mit der Tastenkombination [ALT]+[+] und [ALT]+[-] die Schriftgröße ändern. Beachten Sie bitte, dass eventuell die + beziehungsweise - Taste am Ziffernblock Ihrer Tastatur nicht funktionieren, sondern nur die + und - Tasten am Schreibmaschinenteil Ihrer Tastatur! Im Internet Explorer auf Microsoft® Windows®-Systemen muss anschließend noch die Eingabetaste gedrückt werden.

Tastenkombinationen zur Navigation:

Sie können mit der Tastenkombination [ALT]+[1] zum Formularanfang und mit der Tastenkombination [ALT]+[2] zu den Schaltflächen am Ende des Formulars gehen. [ALT]+[8] sendet das Formular ab, [ALT]+[9] setzt die Formularwerte auf ihre ursprünglichen Werte zurück.

Hinweise zu den Tastenkombinationen:

Diese [ALT]+[Taste]-Kombinationen funktionieren so im Internet Explorer sowie Netscape® (ab Version 6) auf Microsoft® Windows®-Systemen. Unter Umständen gilt bei Ihrem System eine andere Tastenkombination (zum Beispiel Ctrl-Taste [bei Apple®-Systemen]), abhängig von Ihrem Screenreader beziehungsweise Internet-Browser. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Hilfe oder Dokumentation Ihres Internet-Browsers beziehungsweise Screenreaders. In den meisten Web-Browsern wird durch drücken der Eingabetaste (auch "Enter"- oder "Return"-Taste genannt) das Formular sofort abgesendet!

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Hinweise für blinde Benutzer:

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Schaltflächen zur Formularbedienung:

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