Beih 93, Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular Beih 93, Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
für Fahrten zu und von der betrieblichen Ausbildungsstätte bis maximal 130 Kilometer pro Richtung

Erläuterungen bitte beachten!

 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Antrag für das Lehrjahr

 




 

Angaben zum Lehrling

 

Abschnitt A











Persönliche Daten - Abschnitt B







Angaben zur Verbindung



 
info: Fahrt muss an mindestens drei Tagen pro Woche stattfinden!

 


Hinfahrt und Rückfahrt oder    
 
Einfache Fahrt    
 
Hinfahrt








Rückfahrt








Erklärung
 
Mit der Eintragung der nachfolgenden Identifikationsnummer bestätige ich die Einzahlung des Selbstbehaltes und nehme zur Kenntnis, dass die Identifikationsnummer zentral erfasst wird:

 


 
info: laut Selbstbehaltzahlschein

 
 
Ich erkläre, dass der Freifahrausweis, der hiermit beantragt wird, pro Woche für die Fahrt zur betrieblichen Ausbildungsstätte an

 


 
und für die Rückfahrt von der betrieblichen Ausbildungsstätte an

 


 
tatsächlich benutzt werden wird, dass hinsichtlich der genannten Fahrstrecke und für den genannten Zeitraum für den oben ganannten Lehrling noch kein Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises gestellt wurde und ich einverstanden bin, dass die Daten aus diesem Antrag in einer zentralen Datenbank des Verkehrsverbundes erfasst werden. Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben und die Erläuterungen - einschließlich der Strafbestimmungen - am Ende dieses Formulars gelesen zu haben.

 

 
Letzter Formularabschnitt

 




 

Erläuterungen

 
 
1. Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sieht die Durchführung von Freifahrten für Lehrlinge im öffentlichen Verkehr zwischen deren Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte, in der sie ihre Ausbildung erhalten, vor.

2. In den dazu mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs (mit Verkehrsverbünden) zur Durchführung von Lehrlingsfreifahrten abgeschlossenen Verträgen haben sich diese verpflichtet, Lehrlinge auf den in den Verträgen jeweils genannten Fahrtstrecken beziehungsweise Zonen gegen Ersatz der Fahrpreise durch den Bund, somit abgesehen vom Selbstbehalt (siehe Punkt 8) unentgeltlich für die Lehrlinge zu und von der betrieblichen Ausbildungsstätte zu befördern.

3. Freifahrten sind für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis vorgesehen, die eine betriebliche Ausbildungsstätte in Österreich oder im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird; dies gilt jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 24. Lebensjahr vollendet hat. Für Lehrlinge, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer Europäischer Wirtschaftsraum-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist der Familienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen. Für Teilnehmer beziehungsweise Teilnehmerinnen an den übrigen Ausbildungsformen nach dem Berufsausbildungsgesetz sind Lehrlingsfreifahrten dann vorgesehen, wenn sie nach dem Berufsausbildungsgesetz den in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) gleichgestellt sind und als Lehrling im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gelten; ihr Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort ihrer Ausbildung gilt als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte. Lehrlingsfreifahrten sind außerdem für Lehrlinge mit Staatsbürgerschaft eines Europäische Union-Mitgliedslandes auf deren Fahrtweg zwischen ihrem (außerhalb Österreichs liegenden) Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union und ihrer betrieblichen Ausbildungsstätte im grenznahen Gebiet im Inland möglich. Nähere Auskünfte hiezu erteilt das örtlich zuständige Finanzamt.

4. Lehrlingsfreifahrten sind nur für die an jeweils mindestens drei Tagen in der Woche stattfindenden Fahrten zu und von der betrieblichen Ausbildungsstätte vorgesehen. Sind im Fahrkartenangebot des öffentlichen Verkehrsmittels für Lehrlinge Netzkarten oder Zonenkarten vorgesehen, so ist der Freifahrausweis als Netzkarte oder Zonenkarte zu beantragen und auszustellen, wenn hiedurch auch der wöchentliche Besuch der Berufsschule ermöglicht wird; eine Netzkarte oder Zonenkarte ist aber nicht vorgesehen, wenn der Berufsschulbesuch blockmäßig erfolgt und der Lehrling für die Dauer dieses Schulbesuches am Schulort oder in der Nähe davon eine Zweitunterkunft (Internat, Heim) bewohnt. Für den fallweisen Besuch weiterer Ausbildungsstätten oder Niederlassungen des Betriebes sowie für die so genannten Familienheimfahrten sind Lehrlingsfreifahrten nicht vorgesehen.

5. Auskunft darüber, ob ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs (ein Verkehrsverbund) für bestimmte Fahrtstrecken beziehungsweise Zonen einen Vertrag über die Durchführung von Freifahrten für Lehrlinge abgeschlossen hat, erteilen die betreffenden Verkehrsunternehmen (der Verkehrsverbund) sowie das örtlich zuständige Finanzamt.

6. Die öffentlichen Verkehrsunternehmen (beziehungsweise Verkehrsverbünde), die sich zur Durchführung der Lehrlingsfreifahrten vertraglich verpflichtet haben, stellen den Lehrlingen, die eines ihrer Verkehrsmittel auf einer Fahrtstrecke benützen wollen, auf die sich der Vertrag bezieht, gegen Nachweis des geleisteten Selbstbehaltes unentgeltlich einen Freifahrausweis aus, wenn ihnen dieser Antrag, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben sowie von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber (Lehrberechtigte beziehungsweise Lehrberechtigten) bestätigt, vorgelegt wird.

7. Werden für die Fahrt zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte öffentliche Verkehrsmittel verschiedener Verkehrsunternehmen benützt, sind so viele Anträge erforderlich, als Freifahrausweise ausgestellt werden müssen. Es ist aber unzulässig, sich für eine bestimmte Fahrtstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. Für die Fahrt im Bereich eines Verkehrsverbundes, für den es einen Verbund-Lehrlingsfreifahrausweis gibt, ist nur ein Antrag erforderlich.

8. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Freifahrausweis nur dann an den Lehrling auszugeben, wenn der für jedes Lehrjahr zu leistende pauschale Eigenanteil („Selbstbehalt“) am Fahrpreis in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe bezahlt wurde.

9. Wird ein noch gültiger Freifahrausweis nicht mehr benötigt (zum Beispiel weil der Lehrling die Lehre abgebrochen oder vorzeitig beendet hat), ist er dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) nachweislich binnen zwei Wochen zurückzugeben.

10. Der Lehrling hat den von der Republik Österreich für den Freifahrausweis geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn der Freifahrausweis durch unwahre Angaben erlangt oder die Lehrlingsfreifahrt weiter in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht des Lehrlings haftet die beziehungsweise der Erziehungsberechtigte, wenn der Lehrling noch minderjährig ist.

11. Es ist wichtig, dass dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) der vorliegende Antrag mit den vorgesehenen Bestätigungen zwecks Erlangung eines Freifahrausweises rechtzeitig vorgelegt wird. Muss nämlich ein Lehrling ein Verkehrsmittel, das Lehrlingsfreifahrten durchführt, deshalb entgeltlich benutzen, weil dafür die Ausstellung eines Freifahrausweises nicht oder nicht rechtzeitig beantragt wurde, so kann für diesen Teil des Weges zwischen Wohnung und betrieblicher Ausbildungsstätte - auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge nicht gewährt werden.

12. Strafbestimmungen: Wer durch unwahre Angaben einen Freifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder die Lehrlingsfreifahrt weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und kann hiefür mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar.


 
 
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Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: Beih93; 9999; Inter-Steuern; wai

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