K 2kv, Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 2 für Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2013

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular K 2kv, Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 2 für Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2013!

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Körperschaftsteuergesetz 1988 zu verstehen.
Betragsangaben in EURO und Cent.
 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Finanzamt

 


Abgabenkontonummer und Angaben zur Körperschaft









 

1. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25 Prozent nicht anwendbar ist (Erklärungspflicht)
siehe Erläuterungen, Verweis 1

 






 

2. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist und die für einen Verlustausgleich nicht in Betracht kommen (Paragraf 27 Absatz 8 Ziffer 1 Einkommensteuergesetz 1988 und Paragraf 124b Ziffer 185 litera c)
siehe Erläuterungen, Verweis 2

 

Inländische Kapitaleinkünfte







Ausländische Kapitaleinkünfte







 

3. Einkünfte, auf die der besondere Steuersatz von 25 Prozent anwendbar ist und bei denen ein Verlustausgeleich zulässig ist
siehe Erläuterungen, Verweis 3

 

Inländische Kapitaleinkünfte
siehe Erläuterungen, Verweis 4



Ausländische Kapitaleinkünfte



3.2 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraf 27 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988; insbesondere Veräußerungsgewinne aus Aktien, Forderungswertpapieren und Fondsanteilen)

Inländische Kapitaleinkünfte
siehe Erläuterungen, Verweis 5




Ausländische Kapitaleinkünfte




3.3 Einkünfte aus verbrieften Derivaten (Paragraf 27 Absatz 4 Einkommensteuergesetz 1988; insbesondere Zertifikate, Optionsscheine) oder nicht verbrieften Derivaten bei freiwilligem Steuerabzug

Inländische Kapitaleinkünfte
siehe Erläuterungen, Verweis 6




Ausländische Kapitaleinkünfte




3.4 Einkünfte aus Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds
siehe Erläuterungen, Verweis 7

Inländische Kapitaleinkünfte




Ausländische Kapitaleinkünfte




Inländische Kapitaleinkünfte


Ausländische Kapitaleinkünfte


 

4. Kapitalertragsteuer

 


 

 
 

5. (Quellen)steuer

 

Inländische Kapitaleinkünfte



 

 

Ausländische Kapitaleinkünfte



 

 
 

6. Beteiligungserträge gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Ziffern 5 und 6 (ausgenommen Beteiligungserträge von Privatstiftungen gemäß Paragraf 13 Absatz 2)

 


 
info: Bitte in der Beilage K 12 aufschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 InvFG 2011 handelt.
siehe Erläuterungen, Verweis 11

 


 
info: Bitte in der Beilage K 12 aufschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 InvFG 2011 handelt.
siehe Erläuterungen, Verweis 11

 


 

 


 

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Wichtiger Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente beziehungsweise Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach elektronischer Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens sieben Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.

 




 
 
 

(Verweis 1)

Hier sind Einkünfte aus Kapitalvermögen einzutragen, auf die in der Einkommensteuer der besondere Steuersatz nicht anwendbar ist und die stets erklärungspflichtig sind. Auf sie ist das Verbot des Abzuges von Werbungskosten (Paragraf 12 Absatz 2) nicht anzuwenden und sie sind nicht in einen Verlustausgleich bei Vorliegen von Substanzverlusten (Punkt 3) einzubeziehen. Da sie keinem Kapitalertragsteuer-Abzug unterliegen, kommt eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer (Kennzahl 899) nicht in Betracht.

 
 

(Verweis 2)

Hier sind jene inländischen und ausländischen Kapitalerträge zu erfassen, die in der Einkommensteuer mit 25 Prozent besteuert werden können, aber nicht in einen Verlustausgleich bei Vorliegen von Substanzverlusten (Punkt 3) einzubeziehen sind (Stiftungszuwendungen, Einlagezinsen). Erklärungspflicht besteht für ausländische Einkünfte, für die kein Abzug einer Kapitalertragsteuer erfolgt ist. Die bei Einbeziehung inländischer Kapitalerträge auf diese entfallende Kapitalertragsteuer ist in Kennzahl 899 zu erfassen. Mit den Einkünften zusammenhängende Wer bungskosten dürfen nicht abgezogen werden.

 
 

(Verweis 3)

Im Punkt 3 sind Kapitaleinkünfte (laufende Erträge und Substanzgewinne beziehungsweise Sobstanzverluste) zu erfassen, die in einen Verlustausgleich einbezogen werden können (siehe dazu auch Anmerkung 8). Dies geschieht durch die Erfassung von Substanzverlusten in den Kennzahlen 891 beziehungsweise 892 und 895 beziehungsweise 896. Der Verlustausgleich kann sich auch nur auf einzelne Einkünfte erstrecken. Bei Privatstiftungen sind hier nicht zu erfassen:
  • Gemäß Paragraf 13 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 Ziffer 5, 6 und 7 steuerfreie Beteiligungserträge (diese sind in Kennzahl 831 beziehungsweise 832 des Formulars K 2 anzugeben),
  • gemäß Paragraf 13 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 4 und 5 steuerpflichtige Beteiligungserträge (diese sind in Kennzahl 834 beziehungsweise 838 des Formulars K 2 anzugeben) sowie
  • Beträge, die der Zwischenbesteuerung unterliegen.
Alle anderen steuerpflichtigen ausländischen Beteiligungserträge (insbesondere Portfoliodividenden aus Drittstaaten) sind in Kennzahl 863 anzugeben.
Die auf inländische Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer ist in Kennzahl 899 einzutragen. Werden nicht sämtliche Kapitaleinkünfte in den Verlustausgleich einbezogen, darf hier nur diejenige Kapitalertragsteuer erfasst werden, die auf die einbezogenen Kapitaleinkünfte entfällt.
Für die in Punkt 3 erfassten Einkünfte besteht Erklärungspflicht für
  • Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuer-Abzug (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)
  • Kapitaleinkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuer-Abzug auf Grundlage von nach Paragraf 93 Absatz 4 pauschal angesetzten Werten oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Annahmen gemäß Paragraf 93 Absatz 5 vorgenommen wurde.

 
 

(Verweis 4)

Als inländische Kapitaleinkünfte sind in Kennzahl 862 Kapitalerträge im Sinne des Paragraf 93 Absatz 2 anzuführen (Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung).

 
 

(Verweis 5)

Als inländische Kapitaleinkünfte sind in den Kennzahlen 864 und 891 Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraf 27 Absatz 3 zu erfassen, für die eine Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung gemäß Paragraf 93 Absatz 2 besteht (zum Beispiel Gewinne beziehungsweise Verluste aus Verkäufen von auf einem inländischen Depot gehaltene Aktien). Weiters sind hier realisierte Wertsteigerungen von Anteilen an inländischen Körperschaften ohne Kapitalertragsteuer-Abzug anzuführen (insbesondere Gewinne beziehungsweise Verluste aus Verkäufen von Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Anteilen).

 
 

(Verweis 6)

Als inländische Kapitaleinkünfte sind in den Kennzahlen 893 und 895 Kapitalerträge im Sinne des Paragraf 93 Absatz 2 anzuführen (Kapitalerträge mit Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung).

 
 

(Verweis 7)

Als Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds sind Gebilde anzusehen, die Paragraf 186 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetzes oder Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilieninvestmentfondsgesetzes unterliegen. Als inländische Kapitaleinkünfte sind in Kennzahl 897 tatsächliche Ausschüttungen, in Kennzahl 936 ausschüttungsgleiche Erträge aus Fondsanteilen zu erfassen, die auf inländischen Depots verwahrt werden und bei denen somit eine inländische auszahlende Stelle für Zwecke des Kapitalertragsteuer-Abzuges vorliegt. Als ausländische Kapitaleinkünfte sind in Kennzahl 898 tatsächliche Ausschüttungen, in Kennzahl 937 ausschüttungsgleiche Erträge aus Fondsanteilen zu erfassen, die auf ausländischen Depots verwahrt werden und bei denen somit kein Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen wird.

 
 

(Verweis 8)

Durch die Saldierung aller im Punkt 3. erfassten inländischen und ausländischen Kapitaleinkünfte erfolgt der Verlustausgleich gemäß Paragraf 27 Absatz 8. Beachten Sie bitte, dass in den Verlustausgleich nur Substanzgewinn beziehungsweise Substanzverluste einbezogen werden dürfen, bei denen nicht schon bei der depotführenden Stelle (Kreditinstitut) ein Verlustausgleich vorgenommen worden ist. Ist der Gesamtsaldo aus inländischen und ausländischen Kapitaleinkünften positiv, wird dieser in die Veranlagung einbezogen, ist der Gesamtsaldo negativ, erfolgt hinsichtlich des negativen Saldos kein Verlustausgleich mit anderen nicht von Punkt 3 erfassten Einkünften. Ein Verlustvortrag ist nicht zulässig.

 
 

(Verweis 9)

In Kennzahl 899 ist die Kapitalertragsteuer einzutragen, die auf inländische Kapitaleinkünfte entfällt, die in der Veranlagung erfasst werden. Kapitalertragsteuer, die auf betriebliche Kapitalerträge entfällt ist nicht hier, sondern im Formular K 2 bei den Kennzahlen 869 beziehungsweise 870 einzutragen. Werden nicht sämtliche Kapitalerträge in den Verlustausgleich einbezogen, darf hier nur die Kapitalertragsteuer von jenen Kapitalerträgen erfasst werden, die tatsächlich in den Verlustausgleich einbezogen werden.

 
 

(Verweis 10)

In den Kennzahlen 900 und 901 sind anrechenbare ausländische (Quellen)Steuern anzuführen, die auf private Kapitalerträge entfallen. Ausländische (Quellen)Steuern, die im Ausland erstattet werden können, dürfen nicht eingetragen werden. Anrechenbar sind ausländische (Quellen)Steuern stets nur insoweit, als dem ausländischen Staat auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ein Quellenbesteuerungsrecht zukommt. Die Anrechnung ist mit 25 Prozent der ausländischen Einkünfte begrenzt.

 
 

(Verweis 11)

Ausländische Beteiligungserträge, die nicht aus einer internationalen Schachtelbeteiligung stammen, sind gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Ziffern 5 und 6 befreit, wenn die ausländische Körperschaft entweder die Voraussetzungen der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 erfüllt, oder den inländischen unter Paragraf 7 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit ihrem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Diese Beteiligungserträge sind in Kennzahl 902 anzugeben, sofern kein Anwendungsfall des Paragraf 10 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz 1988 vorliegt (dann in Kennzahl 903 zu erfassen). Die auf die Beteiligungserträge gemäß Paragraf 10 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz 1988 entfallende anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer ist in Kennzahl 904, die ausländische Quellensteuer in Kennzahl 905 anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass
  • die Werte auch in Kennzahl 835, 836 und 840 des Formulars K 2 (zusammen mit Werten aus der K 2a) zu übernehmen sind;
  • Beteiligungserträge gemäß Paragraf 13 Absatz 2 von Privatstiftungen nicht hier, sondern im Formular K 2 zu erfassen sind;
  • die Beteiligungserträge und die anzurechnende Steuer in der Beilage K 12 aufzuschlüsseln sind, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 InvFG 2011 handelt.

 
 
 
Herzlichen Dank für Ihre Eingaben. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben, bevor Sie das Original-Formular im PDF-Format erstellen. Schaltflächen erreichen Sie mit der Tabulator-Taste.

 
Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: K2kv; 2013; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

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Tastenkombinationen zur Navigation:

Sie können mit der Tastenkombination [ALT]+[1] zum Formularanfang und mit der Tastenkombination [ALT]+[2] zu den Schaltflächen am Ende des Formulars gehen. [ALT]+[8] sendet das Formular ab, [ALT]+[9] setzt die Formularwerte auf ihre ursprünglichen Werte zurück.

Hinweise zu den Tastenkombinationen:

Diese [ALT]+[Taste]-Kombinationen funktionieren so im Internet Explorer sowie Netscape® (ab Version 6) auf Microsoft® Windows®-Systemen. Unter Umständen gilt bei Ihrem System eine andere Tastenkombination (zum Beispiel Ctrl-Taste [bei Apple®-Systemen]), abhängig von Ihrem Screenreader beziehungsweise Internet-Browser. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Hilfe oder Dokumentation Ihres Internet-Browsers beziehungsweise Screenreaders. In den meisten Web-Browsern wird durch drücken der Eingabetaste (auch "Enter"- oder "Return"-Taste genannt) das Formular sofort abgesendet!

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