K 2b, Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 2 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2013

HILFE  ? 

Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular K 2b, Beilage zur Körperschaftsteuererklärung K 2 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2013!

Dieses Formular wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt. Wir hoffen, dass dieses Service Ihren Erwartungen entspricht.

Am Ende des Formulars finden Sie die Schaltfläche 'Formular erstellen'. Bitte verwenden Sie diese Schaltfläche, um Ihre Eingaben aus diesem barrierefreien Formular in das Originaldokument einzufügen. Weitere Hinweise dazu finden Sie bei der Schaltfläche am Ende des Formulars.

Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Bitte pro Einkunftsquelle eine Beilage ausfüllen!

Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988 zu verstehen.
Betragsangaben in EURO und Cent.

 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Finanzamt

 


Abgabenkontonummer







 

Angaben zur Körperschaft

 


Umsatzsteuer-System  



 
 

 
Art des Grundstücks  



 


 

 






Ich beanspruche eine Entlastung von der Doppelbesteuerung auf Grund der Verordnung Bundesgesetzblatt 2 Nummer 474/2002.    
 
 

 


 

 
 

Erwerb der Einkunftsquelle

 
 
Angabe der Beträge bitte in Euro und Cent.

 


 

 


Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr unentgeltlich erworben; die Absetzung für Abnutzung-Bemessung erfolgt nach Paragraf 16 Absatz 1 Ziffer 8 litera b (Absetzung für Abnutzung-Fortsetzung).    
 
 

 
Zehntelabsetzungen beziehungsweise Fünfzehntelabsetzungen vom Rechtsvorgänger wurden übernommen    
 


 

 
 

Übertragung der Einkunftsquelle oder Beendigung der Vermietung:

 
Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr zur Gänze oder teilweise veräußert.    
 
 

 
Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr zur Gänze oder teilweise verschenkt.    
 
Die Vermietung wurde im Erklärungsjahr beendet, ohne dass die Einkunftsquelle veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde.    
 
 

Im Jahr 2013 sind Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 angefallen:

 
Es wird ein Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 2 gestellt.    
 


 

 
Es wird ein Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 3 gestellt.    
 


 

 


Es wird ein Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 4 gestellt.    
 


 

 

Einnahmen:



 

 
 

Werbungskosten:
siehe Erläuterungen, VERWEIS 11

 


 

 


 

 


 

 


 

 


 

 






 

 

Einnahmenüberschuss beziehungsweise Verlust



 
info: Bitte diesen Betrag im Formular K 2 bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung [Punkt 4a)] berücksichtigen!

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Wichtiger Hinweis: Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente beziehungsweise Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach elektronischer Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens sieben Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.

 




 
 
 

Verweis 1

Beim Umsatzsteuer-Bruttosystem sind Einnahmen und zu Werbungskosten führende Ausgaben inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Bei Aufwendungen, die im Wege der Absetzung für Abnutzung abzusetzen sind, sind die abziehbaren Vorsteuern als Werbungskosten sofort abziehbar. Als Abschreibungsbasis sind die Anschaffungs-(Herstellungs-)Kosten ohne Umsatzsteuer heranzuziehen. Die Summe der im Veranlagungsjahr bezahlten Umsatzsteuer-Zahllasten ist den übrigen Werbungskosten in Kennzahl 9530, die Summe allfälliger Umsatzsteuer-Gutschriften den Einnahmen in Kennzahl 9460 zuzurechnen. Ergeben sich sowohl Umsatzsteuer-Zahllasten als auch Umsatzsteuer-Gutschriften, ist eine Saldierung vorzunehmen; bei einem Gutschriftsüberhang ist dieser in Kennzahl 9460, bei einem Zahllastenüberhang ist dieser in Kennzahl 9530 einzutragen. Beim Umsatzsteuer-Nettosystem wird die Umsatzsteuer als durchlaufender Posten behandelt und bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Werbungskostenseite außer Ansatz. Alle Einnahmen und vorsteuerabzugsfähigen zu Werbungskosten führende Ausgaben werden daher nur netto angesetzt. Das Nettosystem ist nur bei solchen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Die Nettoverrechnung ist damit in Fällen nicht möglich, in denen ein Unternehmer unecht steuerbefreite Umsätze tätigt (zum Beispiel Vermietung von Geschäftsräumen ohne Option zur Umsatzsteuer-Pflicht, Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 unter 30.000 Euro Jahresumsatz).

 
 

Verweis 2

Besteht die Einkunftsquelle aus einem einzigen Grundstück (zum Beispiel Eigentumswohnung, Mietwohngrundstück), führen Sie bitte Einheitswert-Aktenzeichen (EAWZ), Postleitzahl und Lageadresse an. Werden mehrere Grundstücke im Rahmen einer einzigen Einkunftsquelle vermietet (zum Beispiel Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen im selben Gebäude an einen Mieter), genügt die Angabe eines einzigen Grundstückes. Führen Sie bitte in diesem Fall in den Folgejahren bei unveränderten Verhältnissen immer dasselbe Grundstück an.

 
 

Verweis 3

Die Verordung Bundesgesetzblatt II Nummer 2002/474 sieht im Fall des Fehlens eines Doppelbesteuerungsabkommens unter den näher bezeichneten Voraussetzungen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung oder Anrechnung ausländischer Steuern vor. Wurde eine derartige Entlastung in Anspruch genommen, geben Sie dies bitte durch Ankreuzen bekannt.

 
 

Verweis 4

In dieser Kennzahl sind insbesondere jene Überschussanteile beziehungsweise Verlustteile einzutragen, die in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle auf Grund einer aliquoten Einkünfteabgrenzung auf den Rechtsnachfolger beziehungsweise Rechtsvorgänger entfallen (siehe Randzahl 109 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). In derartigen Fällen ist sowohl vom (für den) Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger eine vollständige Beilage K 2b auszufüllen; beim Rechtsvorgänger ist der auf den Rechtsnachfolger entfallende Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden, der Rechtsnachfolger hat den auf den Rechtsvorgänger entfallenden Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden.

 
 

Verweis 5

Besteht die Einkunftsquelle aus einem einzigen im Erklärungsjahr gekauften Gebäude, geben Sie bitte unter Kennzahl 9409 die gesamten Anschaffungskosten und unter Kennzahl 9410 die Anschaffungskosten (den Kaufpreis) für das Gebäude ohne den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil an. In der Regel entfallen zumindest 20 Prozent des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden (vergleiche Randzahl 6447 der Einkommensteuerrichtlinien 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000). Die Anschaffungskosten stellen die Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage dar. Gesetzlich ist - ohne Nachweis der Nutzungsdauer - ein Absetzung für Abnutzung-Satz von 1,5 Prozent anzusetzen (Paragraf 16 Absatz 1 Ziffer 8 litera d). Bei Gebäuden, die vor 1915 erbaut wurden, kann ein Absetzung für Abnutzung-Satz von 2 Prozent angesetzt werden (vergleiche Randzahl 6444 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Im Fall einer „gemischten Schenkung“ mit überwiegendem Schenkungscharakter (siehe dazu unter Punkt 6) liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, sodass keine Eintragung unter Kennzahl 9409 und 9410 vorzunehmen ist.

 
 

Verweis 6

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt insbesondere bei Erwerb durch Schenkung, gegen Unterhaltsrente, durch Erbschaft, Legat, Schenkung auf den Todesfall und als Abfindung eines Plichtteilanspruches vor. Im Fall einer „gemischten Schenkung“ ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, wenn der Kaufpreis des Gebäudes nicht mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes beträgt. Im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs ist gemäß Paragraf 16 Absatz 1 Ziffer 8 litera b Einkommensteuergesetz 1988 die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. Siehe dazu insbesondere Randzahl 6434ff Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

Verweis 7

Wurde ein zum 31.12.2012 nicht steuerverfangenes Gebäude (Anschaffung außerhalb der in der Regel zehnjährigen Spekulationsfrist nach der bis 31.03.2012 geltenden Rechtslage) im Erklärungsjahr erstmalig vermietet, sind der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung zu Grunde zu legen. Siehe dazu insbesondere Randzahl 6433b Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

Verweis 8

Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich steuerpflichtig (Paragraf 30). Derartige Einkünfte sind im Formular K 2 unter Punkt 5 zu erfassen.

 
 

Verweis 9

Gemäß Paragraf 28 Absatz 2 können über Antrag Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungsaufwendungen, Instandsetzungsaufwendungen oder Herstellungsaufwendungen sind, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer kommt (vergleiche Randzahl 6467 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Instandsetzungsaufwendungen sind (nach allfälliger Kürzung um entsprechend gewidmete steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln) bei Wohngebäuden zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (zum Beispiel betrieblich genutzte Gebäude), können nicht regelmäßige Instandsetzungsaufwendungen wahlweise sofort oder auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern (siehe dazu auch Randzahl 6450 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Bei einer Verteilung der Instandhaltungsaufwendungen beziehungsweise Instandsetzungsaufwendungen ist unter der Kennzahl 9430 die Gesamthöhe der im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallenen Instandhaltungsaufwendungen (Instandsetzungsaufwendungen) anzugeben. Unter der Kennzahl 9470 sind sämtliche auf das Veranlagungsjahr entfallenden Zehntelbeträge anzusetzen, somit auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung auf Verteilung. Sofort abgesetzte Instandhaltungsaufwendungen oder Instandsetzungsaufwendungen (bei anderen als Wohngebäuden) sind unter Kennzahl 9520 einzutragen.

 
 

Verweis 10

Gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988 sind folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand (vergleiche dazu Randzahl 6476 der Einkommensteuerrichtlinien 2000) darstellen, über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:
  1. Aufwendungen im Sinne der Paragrafen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
  2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
  3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes.
Werden zur Finanzierung dieser Herstellungsaufwendungen gesetzlich vorgesehene Mieterhöhungen vorgenommen, kann der Herstellungsaufwand (nach allfälliger Kürzung um entsprechend gewidmete steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln) gleichmäßig auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Führen Sie bitte den Verteilungszeitraum an. Bei einer Antragstellung auf Verteilung ist unter der Kennzahl 9440 die Gesamthöhe der im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallenen Herstellungsaufwendungen anzugeben. Unter der Kennzahl 9480 sind sämtliche auf im jeweiligen Veranlagungsjahr entfallenden Herstellungszehntel aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung auf Verteilung einzutragen. Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988,die nicht in Zehntel beziehungsweise Fünfzehntel abgesetzt werden, sind im Rahmen der Absetzung für Abnutzung unter Kennzahl 9500 zu berücksichtigen.

 
 

Verweis 11

Gemäß Paragraf 28 Absatz 4 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraf 10 des Mietrechtsgesetzes über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei einer Antragstellung auf Verteilung ist unter der Kennzahl 9450 die Gesamthöhe der im jeweiligen Veranlagungsjahr angefallenen Aufwendungen einzutragen. Unter der Kennzahl 9490 sind sämtliche auf das Veranlagungsjahr entfallenden Zehntelbeträge, somit auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung einzutragen.

 
 

Verweis 12

Geben Sie Einnahmen und Werbungskosten jeweils ohne Vorzeichen an. Einnahmenrückzahlungen sind unter Kennzahl 9530, Werbungskostenrückzahlungen unter Kennzahl 9460 anzugeben.

 
 

Verweis 13

Unter Kennzahl 9460 sind mit Ausnahme eines allfälligen Zuschlages gemäß Paragraf 28 Absatz 7 sämtliche Einnahmen aus der Einkunftsquelle in einer Summe anzuführen.

 
 

Verweis 14

Unter Kennzahl 9500 ist der auf das Veranlagungsjahr entfallende Betrag an Absetzung für Abnutzung (Absetzung für Abnutzung für Gebäude und Einrichtung) einzutragen. Zur Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage und zum Absetzung für Abnutzung-Satz siehe insbesondere Randzahl 6422 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

Verweis 15

Unter Kennzahl 9510 sind die auf das Veranlagungsjahr entfallenden absetzbaren Fremdfinanzierungskosten (insbesondere Zinsen, Kreditgebühren) einzutragen. Kredittilgungen (Annuitäten) stellen keine Werbungskosten dar.

 
 

Verweis 16

Gemäß Paragraf 4 Absatz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraf 28 Absatz 7 können periodenübergreifende Fehler, deren Ursprung im Jahr 2003 oder einem späteren Jahr liegt, soweit sie verjährte Zeiträume betreffen und der Fehler auf einen nicht verjährten Zeitraum Auswirkung haben kann, durch einen Zuschlag oder Abschlag im ersten nicht verjährten Jahr korrigiert werden. Das kann insbesondere Fehler in Zusammenhang mit der Absetzung für Abnutzung (Absetzung für Abnutzung) betreffen. Näheres siehe unter Randzahl 6516 in Verbindung mit Randzahl 650 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 
 
Herzlichen Dank für Ihre Eingaben. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben, bevor Sie das Original-Formular im PDF-Format erstellen. Schaltflächen erreichen Sie mit der Tabulator-Taste.

 
Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: K2b; 2013; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Tastenkombinationen zur Schriftgrößenverstellung:

In den meisten Web-Browsern können Sie mit der Tastenkombination [ALT]+[+] und [ALT]+[-] die Schriftgröße ändern. Beachten Sie bitte, dass eventuell die + beziehungsweise - Taste am Ziffernblock Ihrer Tastatur nicht funktionieren, sondern nur die + und - Tasten am Schreibmaschinenteil Ihrer Tastatur! Im Internet Explorer auf Microsoft® Windows®-Systemen muss anschließend noch die Eingabetaste gedrückt werden.

Tastenkombinationen zur Navigation:

Sie können mit der Tastenkombination [ALT]+[1] zum Formularanfang und mit der Tastenkombination [ALT]+[2] zu den Schaltflächen am Ende des Formulars gehen. [ALT]+[8] sendet das Formular ab, [ALT]+[9] setzt die Formularwerte auf ihre ursprünglichen Werte zurück.

Hinweise zu den Tastenkombinationen:

Diese [ALT]+[Taste]-Kombinationen funktionieren so im Internet Explorer sowie Netscape® (ab Version 6) auf Microsoft® Windows®-Systemen. Unter Umständen gilt bei Ihrem System eine andere Tastenkombination (zum Beispiel Ctrl-Taste [bei Apple®-Systemen]), abhängig von Ihrem Screenreader beziehungsweise Internet-Browser. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Hilfe oder Dokumentation Ihres Internet-Browsers beziehungsweise Screenreaders. In den meisten Web-Browsern wird durch drücken der Eingabetaste (auch "Enter"- oder "Return"-Taste genannt) das Formular sofort abgesendet!

Hinweise für sehbehinderte Benutzer:

Spezielle Web-Browser-Einstellungen für sehbehinderte Personen finden Sie im Abschnitt 'Hinweise für sehbehinderte Benutzer' auf der Hilfe-Seite des Formulars!

Hinweise für blinde Benutzer:

Im Formular kommen immer wieder wichtige Informationstexte vor. Diese dienen zur Erläuterung von Feldern, unterteilen das Formular in Abschnitte, geben Hinweise zum korrekten Ausfüllen oder enthalten andere wichtige Informationen. Da diese Informationstexte normaler Text und keine Formularfelder sind, könnten diese je nach verwendetem Screenreader und Web-Browser nicht wiedergegeben werden, falls Sie sich in einem speziellen Formularfeldausfüllmodus befinden. Achten Sie daher darauf, dass Sie diese Informationstexte nicht übersehen! Eventuell müssen Sie dazu je nach verwendetem Screenreader aus dem Formularausfüllmodus in einen anderen Lesemodus wechseln.

Schaltflächen zur Formularbedienung:

Am Ende des Formulars finden Sie Schaltflächen für das Erstellen des Originalformulars, sowie zum Rücksetzen der Formularwerte.

Zurück zum Formularanfang:

Lesen Sie entweder im folgenden Abschnitt noch die Konformitätserklärung oder kehren Sie zum Beginn des Formulars zurück.

Konformitätserklärung

Diese Seite entspricht den "Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0" ("Web Content Accessibility Guidelines 1.0") des W3C, Stufe Triple-A.
Diese Seite ist Bobby-genehmigt. ("This page is Bobby Approved.")
Die Farben auf dieser Seite wurden so gewählt, dass sie auch für farbblinde Personen Hilfe bieten und angenehm erscheinen.

Konformitätslogos überspringen
| Lynx inspected! | Bobby WorldWide Approved AAA | Level Triple-A conformance icon, W3C-WAI Web Content Accessibility Guidelines 1.0 | Valid HTML 4.01! | Valid CSS 2! |
© aforms2web solutions & services GmbH.