K 1, Körperschaftsteuererklärung für 2013

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular K 1, Körperschaftsteuererklärung für 2013!

Dieses Formular wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt. Wir hoffen, dass dieses Service Ihren Erwartungen entspricht.

Am Ende des Formulars finden Sie die Schaltfläche 'Formular erstellen'. Bitte verwenden Sie diese Schaltfläche, um Ihre Eingaben aus diesem barrierefreien Formular in das Originaldokument einzufügen. Weitere Hinweise dazu finden Sie bei der Schaltfläche am Ende des Formulars.

Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Sehr geehrte Steuerzahlerin! Sehr geehrter Steuerzahler!
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Körperschaftsteuergesetz 1988 zu verstehen.

Beachten Sie bitte die Ausfüllhilfe zu dieser Erklärung (Formular K 4).
Informationen zur elektronischen Erklärungsabgabe finden Sie im Internet (>> Verweis außerhalb des Formulars: www.bmf.gv.at) oder direkt unter FinanzOnline (>> Verweis außerhalb des Formulars: finanzonline.bmf.gv.at).
Informationen zur Körperschaftsteuer finden Sie im Internet (>> Verweis außerhalb des Formulars: www.bmf.gv.at) unter Findok - Richtlinien (Körperschaftsteuerrichtlinien 2001).
Betragsangaben in EURO und Cent.

Körperschaftsteuererklärung für inländische und vergleichbare ausländische unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des Unternehmensrechtes verpflichtet sind, sowie Genossenschaften, Betriebe gewerblicher Art und Privatstiftungen, die unter Paragraf 7 Absatz 3 fallen.

 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Finanzamt

 


Abgabenkontonummer







Weitere Angaben zur Körperschaft







Art der Gesellschaft  



 
 
info: Sollten Sie erstmals die Kriterien einer großen Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Paragraf 221 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch erfüllen, bitte die Finanzamtszugehörigkeit nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 beachten.

 
 
Die zwei nachfolgenden Felder bitte unbedingt ausfüllen!

 


 

 
Es handelt sich um einen Mischbetrieb    
 
 

 


 

 
Der Abschluss für das Wirtschaftsjahr ist von den zuständigen Organen genehmigt worden:  



 




 

 


Das Unternehmen ist  




 
 
info: Bitte gegebenenfalls zusätzlich das Formular K 1g ausfüllen.
siehe Erläuterungen, Verweis 4

 
Im Veranlagungszeitraum erfolgte eine Umgründung    
 
Option zugunsten der Steuerwirksamkeit wird beziehungsweise wurde für internationale Schachtelbeteiligungen (Paragraf 10 Absatz 3) ausgeübt (Beilage K 10)    
 
Option zur Behandlung als Paragraf 7 Absatz 3 - Körperschaft für Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften    
 
 

 
 

1. Bilanzposten gemäß Paragraf 224 Unternehmensgesetzbuch
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 
 
Angabe der Beträge bitte in Euro und Cent.

 














 

2. Gewinnrechnung und Verlustrechnung gemäß Paragraf 231 Unternehmensgesetzbuch
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 

Erträge

 
Grundsätzlich sind Erträge ohne Vorzeichen anzugeben. Nur wenn sich bei einer Kennzahl ein negativer Wert ergibt, ist ein negatives Vorzeichen ("Minus") anzugeben.

 










Summe


 
info: muss nicht ausgefüllt werden

 

Aufwendungen

 
Grundsätzlich sind Aufwendungen ohne Vorzeichen anzugeben. Nur wenn sich bei einer Kennzahl ein negativer Wert ergibt, ist ein negatives Vorzeichen ("Minus") anzugeben.

 






 

 





 

 



 

















Summe


 
info: muss nicht ausgefüllt werden

 

Bilanzgewinn beziehungsweise Bilanzverlust



 
info: ohne Berücksichtigung eines Gewinnvortrages beziehungsweise Verlustvortrages, einschließlich allfälliger ausländischer Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat zusteht

 
 

3. Korrekturen des Bilanzgewinnes beziehungsweise Bilanzverlustes (Steuerliche Mehr-Rechnung beziehungsweise Weniger-Rechnung)

 
 
Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinnes beziehungsweise Verlustes ist der Bilanzgewinn beziehungsweise Bilanzverlust - soweit er nicht bereits nach steuerlichen Vorschriften ermittelt wurde - durch die nachfolgenden Zurechnungen beziehungsweise Abrechnungen zu korrigieren. Gewinnerhöhende Korrekturen sind ohne Vorzeichen, gewinnmindernde Korrekturen sind mit negativem Vorzeichen ("Minus") anzugeben.

 


 

 


 

 


 
info: siehe Kennzahl 9130
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 


 
info: siehe Kennzahl 9140
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 


 
info: siehe Kennzahl 9170
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 


 
info: siehe Kennzahl 9180
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 


 
info: siehe Kennzahl 9200
siehe Erläuterungen, Verweis 6

 






 
info: siehe Kennzahl 9292

 


 

 
 

 
info: siehe Kennzahlen 673, 836 und 841
siehe Erläuterungen, Verweis 10

 




 

 




 

 




 

 


 
info: Bitte in der Beilage K 12 aufschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetztes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 Investmentfondsgesetz 2011 handelt.
siehe Erläuterungen, Verweis 12

 


 

 


 

 


 

 


 
info: siehe Kennzahl 805
siehe Erläuterungen, Verweis 27

 


 
Achtung: Die Eintragung in das folgende Feld ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrages!

 


 
Achtung: Die Eintragung in das folgende Feld ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrages!

 




 

 


 

 








 

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb



 
Achtung: Die folgende Kennzahl muss bei Berücksichtigung ausländischer Verluste jedenfalls ausgefüllt werden!

 


 

 

Zu versteuernde Beträge



 

4. In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten:

 


 

 


 

 
 

 

 


 

 


 
info: Bitte in der Beilage K 12 aufschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetztes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 Investmentfondsgesetz 2011 handelt.
siehe Erläuterungen, Verweis 20

 
 

 

 


 

 


 

 
 

 

 


 

 


 

 

Verlustanteile



 

 


Gewinnanteile



 

 




 

5. Sonderausgaben

 

Verlustabzug



 

 


 

 
 

6. Sanierungsgewinn

 




 

 
 

7. Nichtfestsetzung der Steuer gemäß Paragraf 6 Ziffer 6 litera b Einkommensteuergesetz 1988 oder nach dem Umgründungssteuergesetz

 
Es wird beantragt, die Steuerschuld nicht festzusetzen für einen in den Einkünften enthaltenen Betrag von    
 
 

 

 
 

8. Sonstiges

 




Gründe, durch die der vorstehende Betrag nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen ist:  




 








 

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Ich versichere, dass ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich das Finanzamt davon unverzüglich in Kenntnis setzen (Paragraf 139 Bundesabgabenordnung).

 
 
Bitte übermitteln Sie keine Originaldokumente/Belege, da alle im Finanzamt einlangenden Schriftstücke nach elektr. Erfassung datenschutzkonform vernichtet werden! Bewahren Sie diese aber mindestens 7 Jahre für eine etwaige Überprüfung auf.

 




 

Erläuterungen für das Ausfüllen der Körperschaftsteuererklärung K 1 für 2013 (Erläuterungen überspringen)

 
 

(Verweis 1)

Zur Branchenkennzahl siehe Punkt 72 in E 2 (Erläuterungen zur Beilage E 1a). In Bezug auf Mischbetriebe gilt Folgendes: Ein Mischbetrieb liegt vor, wenn mindestens 20 Prozent der betrieblichen Umsätze nicht der angeführten Branchenkennzahl zuzuordnen sind. In diesem Fall ist die Branchenkennzahl der überwiegenden Umsätze anzugeben und das Vorliegen eines Mischbetriebes zu indizieren.

 
 

(Verweis 2)

Hier sind im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres die Anzahl der Monate des Rumpfwirtschaftsjahres einzutragen. Angefangene Monate gelten als volle Monate. Werden bei der Veranlagung 2013 zwei (mehrere) Wirtschaftsjahre erfasst (zum Beispiel bei Umstellung des abweichenden Bilanzstichtages auf den 31.12.), ist die Anzahl der Monate der zwei (mehreren) veranlagten Wirtschaftsjahre anzugeben. In einem derartigen Fall sind
  • unter Punkt 1 („Bilanzposten gemäß Paragraf 224 Unternehmensgesetzbuch”) nur die Werte des letztveranlagten Wirtschaftsjahres anzugeben und
  • unter Punkt 2 („Gewinnrechnung und Verlustrechnung gemäß Paragraf 231 Unternehmensgesetzbuch”), Punkt 3 („Korrekturen des Bilanzgewinnes beziehungsweise Bilanzverluste – Steuerliche Mehr- Rechnung beziehungsweise Weniger-Rechnung”), und Punkt 4 („In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind enthalten”) der Saldo aus den beiden (mehreren) Wirtschaftsjahren anzugeben.

 
 

(Verweis 3)

Der Liquidationszeitraum beginnt mit dem Ende des Wirtschaftsjahres, das unmittelbar vor Wirksamwerden des Abwicklungsbeschlusses abgelaufen ist, und endet mit der tatsächlichen Abwicklung. Solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist, ist nur der Beginn der Liquidation anzugeben. Bei Abschluss der Liquidation ist nur der Liquidationszeitraum anzugeben, die Dauer des Einkünfteermittlungszeitraumes (siehe Anmerkung 2) braucht nicht angegeben zu werden.

 
 

(Verweis 4)

Hier ist gegebenenfalls die Stellung der Körperschaft in einer Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraf 9 Körperschaftsteuergesetz 1988 in der geltenden Fassung anzugeben. Es sind auch Doppelnennungen möglich.

 
 

(Verweis 5)

Gemäß Paragraf 7 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz können jene Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften, die auf Grund des Genossenschaftsgesetz aus der Rechnungslegungspflicht herausfallen, einen Antrag auf Behandlung als rechnungslegungspflichtige Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft stellen. Dadurch behalten sie die Eigenschaft als Paragraf 7 Absatz 3-Körperschaft.

 
 

(Verweis 6)

Bilanzierer haben, soweit Konten des österreichischen Einheitskontenrahmens angesprochen sind, nur die auf den ausdrücklich bezeichneten Konten zu erfassenden Aufwendungen beziehungsweise Erträge oder Bilanzpositionen unter den entsprechenden Kennzahlen zu berücksichtigen. Die unter „2. Gewinnrechnung und Verlustrechnung gemäß Paragraf 231 Unternehmensgesetzbuch” einzutragenden Erträge und Aufwendungen müssen den Ansätzen der Gewinnrechnung und Verlustrechnung laut Unternehmensbilanz entsprechen. Soweit der Inhalt einer Kennzahl nicht mit Aufwendungen beziehungsweise Erträgen laut Einheitskontenrahmen übereinstimmt, wird darauf ausdrücklich hingewiesen. Erträge, die nicht in den Kennzahlen 9040 bis 9080 zu erfassen sind, sind in Kennzahl 9090 einzutragen. Aufwendungen und Gewinnminderungen, die nicht in den Kennzahlen 9100 bis 9224 zu erfassen sind, sind in Kennzahl 9230 einzutragen. Allfällige Korrekturen sind in den entsprechenden Kennzahlen unter „3. Korrekturen des Bilanzgewinnes beziehungsweise Bilanzverlustes (Steuerliche Mehr-Rechnung beziehungsweise Weniger-Rechnung)” vorzunehmen.

 
 

(Verweis 7)

Hier sind Zuführungen zu Gewinnrücklagen und beziehungsweise oder Kapitalrücklagen sowie Auflösungen von Gewinnrücklagen und beziehungsweise oder Kapitalrücklagen einzutragen.

 
 

(Verweis 8)

Die im unternehmensrechtlichen Ergebnis enthaltenen Gewinne von Gruppenmitgliedern laut Jahresabschluss sind unter Kennzahl 9238 abzuziehen und die Verluste hinzuzurechnen, sofern ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Unter Einbeziehung der Angaben in K 1g und der Körperschaftsteuererklärungen der übrigen Teilnehmer an der Unternehmensgruppe erfolgt die Ermittlung des Gruppeneinkommens EDV-unterstützt.

 
 

(Verweis 9)

Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder einem Angehörigen des Gesellschafters Vermögensvorteile zuwendet, die sie einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde, zum Beispiel unangemessen hohe Gehaltsbezüge oder Pensionszusagen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Angestellter, zinsenfreie oder besonders niedrig verzinste Darlehen, überhöhte Zinsen für ein vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährtes Darlehen, verbilligte Abgabe von Waren an den Gesellschafter, Überpreise beim Ankauf von Waren vom Gesellschafter, überhöhte Mietzahlungen oder Pachtzahlungen an den Gesellschafter. Übernimmt die Körperschaft die für die verdeckte Ausschüttung anfallende Kapitalertragsteuer, so ist diese ebenfalls als verdeckte Ausschüttung in Kennzahl 9288 hinzuzurechnen.

 
 

(Verweis 10)

Die Körperschaftsteuer ist mit dem Betrag hinzuzurechnen, mit dem sie in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung den bilanzmäßigen Gewinn gemindert hat. Es kann ausnahmsweise auch ein Abzug von Körperschaftsteuer in Betracht kommen, wenn nämlich bei der Veranlagung von Vorjahren eine Körperschaftsteuergutschrift erfolgt ist und diese zu einem Ertrag aus Körperschaftsteuer aus Vorjahren geführt hat. Insoweit ausländische Ertragssteuern gewinnmindernd verbucht wurden, sind diese ebenfalls in Kennzahl 9292 hinzuzurechnen.

 
 

(Verweis 11)

Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Veräußerungsverluste bei einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind auf sieben Jahre zu verteilen, soweit nicht Zuschreibungen oder aufgedeckte stille Reserven (auf Antrag) gegenverrechnet werden (Paragraf 12 Absatz 3 Ziffer 2 Körperschaftsteuergesetz 1988). Im Jahr der Abschreibung sind unter der Kennzahl 9294 Sechs Siebentel des Abschreibungsbetrages hinzuzurechnen. In den Folgejahren sind offene Ein Siebentel Beträge in Kennzahl 9296 einzutragen.

 
 

(Verweis 12)

In die Kennzahlen 9298, 9313 und 9314 sind die steuerfreien Beteiligungserträge wie folgt einzutragen:
  • 10 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz 1988 sieht in den Ziffern 1 bis 4 eine Steuerbefreiung für verschiedene Formen von Beteiligungserträgen aus inländischen Quellen vor (insbesondere für Gewinnanteile aus inländischen Kapitalgesellschaften, Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften). Diese sind in Kennzahl 9298 anzugeben.
  • 10 Absatz 1 Ziffer 7 Körperschaftsteuergesetz 1988 enthält eine Befreiung für Beteiligungserträge, die aus internationalen Schachtelbeteiligungen stammen. Diese sind in Kennzahl 9314 anzugeben, sofern kein Anwendungsfall des Paragraf 10 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 vorliegt (in Kennzahl 672 zu erfassen).
  • Ausländische Beteiligungserträge, die nicht aus einer internationalen Schachtelbeteiligung stammen, sind gemäß Paragraf 10 Absatz 1 Ziffern 5 und 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 befreit, wenn die ausländische Körperschaft entweder die Voraussetzungen der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988 erfüllt, oder den inländischen unter Paragraf 7 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 fallenden Körperschaften vergleichbar ist und mit ihrem Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht. Diese Beteiligungserträge sind in Kennzahl 9313 anzugeben, sofern kein Anwendungsfall des Paragraf 10 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz 1988 vorliegt (in Kennzahl 835 zu erfassen). Weiters sind diese in der Beilage K12 aufzuschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ein Paragraf 196 oder Paragraf 188 des Investmentfondsgesetztes 2011 oder ein Paragraf 40 oder Paragraf 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegendes Gebilde) bezogen. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Nichtmeldefonds im Sinne des Paragraf 186 Absatz 2 Ziffer 3 Investmentfondsgesetz 2011 handelt.

 
 

(Verweis 13)

Paragraf 10 Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz 1988 betrifft die Steuerfreiheit von Gewinnen, Verlusten und sonstigen Wertänderungen aus internationalen Schachtelbeteiligungen. Derartige steuerfreie Wertänderungen sind in Kennzahl 9302 einzutragen. Nicht umfasst sind die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen, für die eine Option zu Gunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ausgeübt wurde.

 
 

(Verweis 14)

In Kennzahl 9303 sind Verluste, die gemäß Paragraf 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz 1988 in Vorjahren steuerwirksam im Inland geltend gemacht wurden, in dem Veranlagungszeitraum hinzuzurechnen, in dem sie im Ausland gewinnmindernd geltend gemacht werden oder geltend gemacht werden können. Beachten Sie, dass der volle im Ausland verwertete Betrag der Nachversteuerung zu Grunde zu legen ist, maximal jedoch der im Inland berücksichtige Betrag.

 
 

(Verweis 15)

Hier sind sämtliche nicht in vorgenannten Kennzahlen zu erfassenden Zurechungen zu erfassen. Weiters sind hier Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern mit ihrem vollen Betrag zuzurechnen (Paragraf 9 Absatz 7 Körperschaftsteuergesetz 1988). Außerdem ist an dieser Stelle der Differenzbetrag zuzurechnen, wenn in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung der endgültige steuerliche Gewinnanteil beziehungsweise Verlustanteil aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer noch nicht erfasst ist.

 
 

(Verweis 16)

Hier sind sämtliche nicht in vorgenannten Kennzahlen zu erfassenden Abrechungen zu erfassen. Außerdem ist an dieser Stelle der Differenzbetrag abzurechnen, wenn in der Gewinnrechnung und Verlustrechnung der endgültige steuerliche Gewinnanteil beziehungsweise Verlustanteil aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer noch nicht erfasst ist.

 
 

(Verweis 17)

Der von der österreichischen Einkommensteuer freizustellende Teil der (positiven) Einkünfte (Auslandseinkünfte) ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln.

 
 

(Verweis 18)

Hier sind nach österreichischem Steuerrecht ermittelte ausländische Verluste einzutragen, die nach Paragraf 2 Absatz 8 Einkommensteuergesetz 1988 mit inländischen Einkünften ausgeglichen worden sind. Beachten Sie, dass die Berücksichtigung eines ausländischen Verlustes nur bis zur Höhe des nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlusts zulässig ist.

 
 

(Verweis 19)

Die vom Schuldner einbehaltene oder übernommene Kapitalertragsteuer wird auf die Körperschaftsteuer angerechnet.

 
 

(Verweis 20)

In den Kennzahlen 672, 835 und 840 sind im Inland steuerpflichtige (das heißt in Kennzahl 777 enthaltene) ausländische Einkünfte anzugeben. Der Eintrag der entsprechenden ausländischen Einkünfte ist Voraussetzung für die jeweilige Anrechnung darauf entfallender ausländischer Steuern. In Kennzahl 672 sind die in Paragraf 10 Absatz 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 geregelten Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen, in Kennzahl 835 die in Paragraf 10 Absatz 5 Körperschaftsteuergesetz 1988 geregelten Beteiligungserträge und in Kennzahl 840 die sonstigen ausländischen Einkünfte anzugeben. Als sonstige ausländische Einkünfte kommen beispielsweise ausländische Zinseinkünfte und Lizenzeinkünfte sowie ausländische Betriebsstätteneinkünfte in jenen Fällen, in denen gemäß dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen die so genannte Anrechnungsmethode vorgesehen ist. Hinsichtlich der anzurechnenden Steuern ist zu unterscheiden:
  • Bei Beteiligungserträgen ist - für Zwecke des Anrechnungsvortrages - zwischen ausländischer Körperschaftsteuer (Kennzahl 673 beziehungsweise 836) und ausländischer Quellensteuer (Kennzahl 851 beziehungsweise 852) zu unterscheiden. Die Reihenfolge und Höhe der Anrechnung ergibt sich aus Paragraf 10 Absatz 6 Körperschaftsteuergesetz 1988. Die Kennzahlen 835, 836 und 852 sind in der Beilage K 12 aufzuschlüsseln, außer die Beteiligungserträge wurden über einen Investmentfonds (ausgenommen „Nichtmeldefonds”) bezogen.
  • Bei sonstigen ausländischen Einkünften ist die insgesamt anzurechnende Steuer in der Kennzahl 841 anzugeben. Sie ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

 
 

(Verweis 21)

Nicht ausgleichsfähige Verluste gemäß Paragraf 2 Absatz 2a Einkommensteuergesetz 1988 sind in Kennzahl 638 einzutragen. Wenn eine Verlustverrechnung gemäß Paragraf 2 Absatz 2b Einkommensteuergesetz 1988 vorzunehmen ist, sind Vorjahresverluste in Kennzahl 639 höchstens in Höhe von 75 Prozent der positiven Einkünfte anzusetzen. Verrechenbare Wartetastenverluste aus Vorjahren aus Anteilen an Personengesellschaften sind unter der Kennzahl 616 einzutragen.

 
 

(Verweis 22)

Hier sind einerseits die Gewinnanteile beziehungsweise Verlustanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft als Mitunternehmer und andererseits die aus dieser Beteiligung entstehenden Wartetastenverluste gemäß Paragraf 2 Absatz 2a (Kennzahl 615) oder Verlustverrechnungen gemäß Paragraf 2 Absatz 2b Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von 75 Prozent der positiven Einkünfte (Kennzahl 616) einzutragen.

 
 

(Verweis 23)

Bitte tragen Sie vortragsfähige Verluste stets in voller Höhe ein. Die Vortragsgrenze wird automatisch wahrgenommen (siehe Anmerkung 25). Nicht vortragsfähig sind Verluste, die nicht durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind.

 
 

(Verweis 24)

Gemäß Paragraf 2 Absatz 2b Einkommensteuergesetz 1988 sind vortragsfähige Verluste nur im Ausmaß von 75 Prozent der Einkünfte abzugsfähig (Vortragsgrenze). Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte insbesondere Gewinne gemäß Paragraf 36, Veräußerungsgewinne beziehungsweise Aufgabegewinne oder Sanierungsgewinne enthalten sind, ist die Vortragsgrenze nicht anzuwenden, das heißt bei Vorhandensein derartiger Gewinne ist der Verlustvortrag im Ausmaß dieser Gewinne nicht begrenzt. Zur Ermittlung der tatsächlichen Vortragsgrenze bei Vorhandensein von Sanierungsgewinnen, Veräußerungsgewinnen oder Aufgabegewinnen sind diese unter Kennzahl 624 anzugeben.

 
 

(Verweis 25)

In Fällen eines Schuldnachlasses im Sinne des Paragraf 23a Körperschaftsteuergesetz 1988 (Erfüllung der Sanierungsplanquote) ist die aus Sanierungsgewinnen entstehende Körperschaftsteuer in dem über der Quote liegenden Ausmaß nicht festzusetzen (Paragraf 23a Absatz 2 Körperschaftsteuergesetz 1988). Der Gewinn aus dem Schuldnachlass ist in Kennzahl 669, die Quote in die Kennzahl 668 einzutragen.

 
 

(Verweis 26)

Gemäß Paragraf 6 Ziffer 6 litera b Einkommensteuergesetz 1988 beziehungsweise nach dem Umgründungssteuergesetz unterbleibt auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in bestimmten Fällen der Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben (Betriebsstätten) in das Europäische Union-Ausland oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amtshilfe und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht, die Festsetzung der aus der Überführung resultierenden Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem sonstigen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (siehe dazu insbesondere Randzahl 2517a und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wird ein solcher Antrag (durch Ankreuzen) gestellt, ist der Betrag, der die Einkünfte nicht vermindert haben darf, in Kennzahl 805 einzutragen. Die bescheidmäßige Steuerschuld wird dadurch um die auf diesen Betrag entfallende Steuer vermindert.

 
 

(Verweis 27)

Gemäß Paragraf 10 Absatz 6 Körperschaftsteuergesetz 1988 kann auf Antrag jene ausländische Körperschaftsteuer, die im Rahmen der Anrechnung die Steuerschuld übersteigt, frühestmöglich in Folgejahren angerechnet werden. Die Anrechnung ist durch Eintragung des anzurechnenden Betrages in die Kennzahl 850 zu beantragen.

 
 
 
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Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: K1; 2013; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

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In den meisten Web-Browsern können Sie mit der Tastenkombination [ALT]+[+] und [ALT]+[-] die Schriftgröße ändern. Beachten Sie bitte, dass eventuell die + beziehungsweise - Taste am Ziffernblock Ihrer Tastatur nicht funktionieren, sondern nur die + und - Tasten am Schreibmaschinenteil Ihrer Tastatur! Im Internet Explorer auf Microsoft® Windows®-Systemen muss anschließend noch die Eingabetaste gedrückt werden.

Tastenkombinationen zur Navigation:

Sie können mit der Tastenkombination [ALT]+[1] zum Formularanfang und mit der Tastenkombination [ALT]+[2] zu den Schaltflächen am Ende des Formulars gehen. [ALT]+[8] sendet das Formular ab, [ALT]+[9] setzt die Formularwerte auf ihre ursprünglichen Werte zurück.

Hinweise zu den Tastenkombinationen:

Diese [ALT]+[Taste]-Kombinationen funktionieren so im Internet Explorer sowie Netscape® (ab Version 6) auf Microsoft® Windows®-Systemen. Unter Umständen gilt bei Ihrem System eine andere Tastenkombination (zum Beispiel Ctrl-Taste [bei Apple®-Systemen]), abhängig von Ihrem Screenreader beziehungsweise Internet-Browser. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Hilfe oder Dokumentation Ihres Internet-Browsers beziehungsweise Screenreaders. In den meisten Web-Browsern wird durch drücken der Eingabetaste (auch "Enter"- oder "Return"-Taste genannt) das Formular sofort abgesendet!

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Hinweise für blinde Benutzer:

Im Formular kommen immer wieder wichtige Informationstexte vor. Diese dienen zur Erläuterung von Feldern, unterteilen das Formular in Abschnitte, geben Hinweise zum korrekten Ausfüllen oder enthalten andere wichtige Informationen. Da diese Informationstexte normaler Text und keine Formularfelder sind, könnten diese je nach verwendetem Screenreader und Web-Browser nicht wiedergegeben werden, falls Sie sich in einem speziellen Formularfeldausfüllmodus befinden. Achten Sie daher darauf, dass Sie diese Informationstexte nicht übersehen! Eventuell müssen Sie dazu je nach verwendetem Screenreader aus dem Formularausfüllmodus in einen anderen Lesemodus wechseln.

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