Komb26, Beilage zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für 2012

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular Komb26, Beilage zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft für 2012!

Dieses Formular wurde speziell für blinde und sehbehinderte Personen erstellt. Wir hoffen, dass dieses Service Ihren Erwartungen entspricht.

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Sehr geehrte Steuerzahlerin! Sehr geehrter Steuerzahler!

Diese Beilage ist jedenfalls auszufüllen und aufzubewahren, aber nur nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen.

 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Finanzamt

 


Abgabenkontonummer







 

Angaben zur Person

 


 
info: Bitte geben Sie hier die vom österreichischen Sozialversicherungsträger vergebene Versicherungsnummer an.

 










 

1. Einkünfte aus Nebenerwerb laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

 
 
Für den Nebenerwerb ist grundsätzlich eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorzulegen.

 
Liegen die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten (ohne Privatzimmervermietung), aus Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung und Almausschank unter 33000 Euro?  



 
 
Eine Zurechnung zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft erfolgt nur, wenn die Nebentätigkeiten wirtschaftlich untergeordnet sind. Der Nachweis der Unterordnung entfällt, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb, Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung sowie Almausschank insgesamt 33000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und
  • die landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche mindestens 5 Hektar oder
  • die weinbaulich- oder gärtnerisch genutzte Grundfläche mindestens 1 Hektar beträgt.
Bei der Ermittlung der 33000 Euro Grenze sind jedoch Einnahmen aus der Privatzimmervermietung und Dienstleistungen beziehungsweise Gerätevermietungen aus der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, soweit sie auf Selbstkostenbasis (keine Verrechnung der eigenen Arbeitskraft) beruhen, nicht zu berücksichtigen. Wird die 33000 Euro Grenze überschritten, liegen gewerbliche Einkünfte vor, die in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) im Punkt 9. a) anzuführen sind.
Liegen lediglich Einnahmen aus Nebenerwerb (ohne Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung) vor und betragen diese mehr als 33000 Euro, sind sie dann nicht als gewerblich anzusehen, wenn die Unterordnung der Nebentätigkeit im Verhältnis zum landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Hauptbetrieb nachgewiesen wird.

 

Einkünfte aus Dienstleistungen, Gerätevermietungen und anderen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten:



 
info: Hinweis zum Ansatz von Österreichisches Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung-Richtsätzen bei bäuerlicher Nachbarschaftshilfe
Werden im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nur Maschinenselbstkosten verrechnet, so werden diese in den Betrag von 33.000 Euro nicht eingerechnet. Wird dabei auch eine Arbeitsleistung durch die Steuerpflichtige beziehungsweise den Steuerpflichtigen erbracht, schadet dies solange nicht, als diese Arbeitsleistung nicht in den Gesamtpreis der Dienstleistung Eingang findet. Solange die Österreichische Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung-Richtlinien auf diesem Grundsatz aufgebaut sind, bestehen keine Bedenken, wenn die Österreichische Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit die Grenzen für das Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft nach Paragraf 2 Absatz 4 Gewerbeordnung 1994 nicht überschreitet. Voraussetzung ist jedenfalls die Unterordnung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe unter die Landwirtschaft und Forstwirtschaft und die Verwendung der Betriebsmittel auch im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb. Eine Unterordnung kann angenommen werden, wenn nur ein einziges Betriebsmittel einer bestimmten Art (zum Beispiel Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb vorhanden ist. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, hat die Steuerpflichtige beziehungsweise der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist. Achtung: Bei Erbringung von Leistungen durch eine Landwirtin beziehungsweise einen Landwirt an einen (eigenen oder fremden) Gewerbebetrieb oder eine sonstige Leistungsempfängerin beziehungsweise einen sonstigen Leistungsempfänger, die keine Landwirtin beziehungsweise der kein Landwirt ist (zum Beispiel Schneeräumung für die Gemeinde), können die Österreichische Kuratorium für Landtechnik und Landentwicklung-Richtsätze zur Schätzung der Betriebsausgaben nicht herangezogen werden (Randzahl 4206 und folgende Einkommensteuerrichtlinien 2000).

 




Einkünfte aus Privatzimmervermietung (bis 10 Betten):



Einkünfte (Gewinn) aus landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb



 
info: Übertragen Sie bitte diesen Betrag im Formular E 1c beziehungsweise im Formular E 6c in die Kennzahl 9743

 
 

2. Einnahmen aus Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung sowie Almausschank

 

Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer)

















 
info: Vollpauschalierte Landwirte und Forstwirte müssen die Erlöse aus Urprodukten nur im Rahmen des Buschenschanks (Mostbuschenschank beziehungsweise Weinbuschenschank) als Betriebseinnahmen erfassen.

Als Urprodukte gelten (siehe Randzahl 4220 der Einkommensteuerrichtlinien):

  1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;
  2. Milch (roh oder pasteurisiert), Sauerrahm, Schlagobers, Sauermilch, Buttermilch, Jogurt, Kefir, Topfen, Butter (Almbutter, Landbutter), Molke, alle diese ohne geschmacksverändernde Zusätze, sowie typische bäuerliche, althergebrachte Käsesorten, wie zum Beispiel Almkäse/Bergkäse, Zieger/Schotten, Graukäse, Kochkäse, Rässkäse, Hobelkäse, Schaf(misch)frischkäse oder Ziegen(misch)frischkäse (auch eingelegt in Öl und beziehungsweise oder gewürzt), Bierkäse;
  3. Getreide; Stroh, Streu (roh, gehäckselt, gemahlen, gepresst), Silage;
  4. Obst (Tafelobst und Pressobst), Dörrobst, Beeren, Gemüse und Erdäpfel (auch gewaschen, geschält, zerteilt oder getrocknet), gekochte Rohnen (rote Rüben), Edelkastanien, Mohn, Nüsse, Kerne, Pilze einschließlich Zuchtpilze, Sauerkraut, Suppengrün, Teekräuter und Gewürzkräuter (auch getrocknet), Schnittblumen und Blütenblätter (auch getrocknet), Jungpflanzen, Obststräucher und Ziersträucher, Topfpflanzen, Zierpflanzen, Gräser, Moose, Flechten, Reisig, Wurzeln, Zapfen;
  5. Obstwein (insbesondere Most aus Äpfeln und beziehungsweise oder Birnen), Obststurm, Süßmost, direkt gepresster Gemüsesaft, Obstsaft und Beerensaft sowie Nektar und Sirup (frisch oder pasteurisiert), Wein, Traubenmost, Sturm, Beerenwein, Met, Holunderblütensirup;
  6. Rundholz, Brennholz, Hackschnitzel, Rinde, Christbäume, Forstpflanzen, Forstgewächse, Reisig, Schmuckreisig, Holzspäne, Schindeln, Holzkohle, Pech, Harz;
  7. Eier, Federn, Haare, Hörner, Geweihe, Zähne, Klauen, Krallen, Talg, Honig, Cremehonig, Propolis, Gelee Royal, Blütenpollen, Wachs, Komposterde, Humus, Naturdünger, Mist, Gülle, Rasenziegel, Heu (auch gepresst), Angorawolle oder Schafwolle (auch gesponnen), Speiseöle (insbesondere aus Sonnenblumen, Kürbis oder Raps), wenn diese bei befugten Gewerbetreibenden gepresst wurden, Samen (tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) sowie im Rahmen der Landwirtschaft und Forstwirtschaft anfallende Ausgangsprodukte für Medizin, Kosmetik, Farben und dergleichen.
Erlöse aus Produkten, die keine der hier angeführten Urprodukte sind, gelten als bearbeitete und beziehungsweise oder verarbeitete Produkte und sind unter Punkt 2. als Betriebseinnahmen zu erfassen.

 




Ausgaben



Einkünfte (Gewinn) aus Bearbeitung und beziehungsweise oder Verarbeitung sowie Almausschank



 
info: Übertragen Sie bitte diesen Betrag im Formular E 1c beziehungsweise im Formular E 6c in die Kennzahl 9742

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unrichtige oder unvollständige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich das Finanzamt davon unverzüglich in Kenntnis setzen gemäß Paragraf 139 Bundesabgabenordnung.

 




 
Herzlichen Dank für Ihre Eingaben. Bitte prüfen Sie Ihre Eingaben, bevor Sie das Original-Formular im PDF-Format erstellen. Schaltflächen erreichen Sie mit der Tabulator-Taste.

 
Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: Komb26; 2012; Inter-Steuern; wai

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Tastenkombinationen zur Schriftgrößenverstellung:

In den meisten Web-Browsern können Sie mit der Tastenkombination [ALT]+[+] und [ALT]+[-] die Schriftgröße ändern. Beachten Sie bitte, dass eventuell die + beziehungsweise - Taste am Ziffernblock Ihrer Tastatur nicht funktionieren, sondern nur die + und - Tasten am Schreibmaschinenteil Ihrer Tastatur! Im Internet Explorer auf Microsoft® Windows®-Systemen muss anschließend noch die Eingabetaste gedrückt werden.

Tastenkombinationen zur Navigation:

Sie können mit der Tastenkombination [ALT]+[1] zum Formularanfang und mit der Tastenkombination [ALT]+[2] zu den Schaltflächen am Ende des Formulars gehen. [ALT]+[8] sendet das Formular ab, [ALT]+[9] setzt die Formularwerte auf ihre ursprünglichen Werte zurück.

Hinweise zu den Tastenkombinationen:

Diese [ALT]+[Taste]-Kombinationen funktionieren so im Internet Explorer sowie Netscape® (ab Version 6) auf Microsoft® Windows®-Systemen. Unter Umständen gilt bei Ihrem System eine andere Tastenkombination (zum Beispiel Ctrl-Taste [bei Apple®-Systemen]), abhängig von Ihrem Screenreader beziehungsweise Internet-Browser. Informationen dazu finden Sie üblicherweise in der Hilfe oder Dokumentation Ihres Internet-Browsers beziehungsweise Screenreaders. In den meisten Web-Browsern wird durch drücken der Eingabetaste (auch "Enter"- oder "Return"-Taste genannt) das Formular sofort abgesendet!

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Hinweise für blinde Benutzer:

Im Formular kommen immer wieder wichtige Informationstexte vor. Diese dienen zur Erläuterung von Feldern, unterteilen das Formular in Abschnitte, geben Hinweise zum korrekten Ausfüllen oder enthalten andere wichtige Informationen. Da diese Informationstexte normaler Text und keine Formularfelder sind, könnten diese je nach verwendetem Screenreader und Web-Browser nicht wiedergegeben werden, falls Sie sich in einem speziellen Formularfeldausfüllmodus befinden. Achten Sie daher darauf, dass Sie diese Informationstexte nicht übersehen! Eventuell müssen Sie dazu je nach verwendetem Screenreader aus dem Formularausfüllmodus in einen anderen Lesemodus wechseln.

Schaltflächen zur Formularbedienung:

Am Ende des Formulars finden Sie Schaltflächen für das Erstellen des Originalformulars, sowie zum Rücksetzen der Formularwerte.

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