Angaben zur Schülerin beziehungsweise zum Schüler
Hauptwohnort im Inland (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Hauptwohnort)
Internat oder anderer, näher zur Schule gelegener Wohnort, von dem aus die Schule besucht wird (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Bezieherin beziehungsweise Bezieher der Familienbeihilfe (Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Angaben zur Verbindung
Umstiegshaltestellen und genaue Beschreibung des Fahrtweges
Umstiegshaltestellen und genaue Beschreibung des Fahrtweges
Erklärung
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass der zur Erlangung der Schülerfreifahrt erforderliche pauschale Eigenanteil („Selbstbehalt“) am Fahrpreis in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe auf folgende Weise gezahlt wurde: (Zutreffendes bitte ankreuzen!)
Ein Nachweis dafür ist angeschlossen!
Ich erkläre, dass der Freifahrausweis, der hiermit beantragt wird, an folgenden Tagen pro Woche für die Fahrt zur Schule und für die Rückfahrt von der Schule tatsächlich benutzt werden wird, dass hinsichtlich der genannten Fahrtstrecke und für den genannten Zeitraum für die oben genannte Schülerin beziehungsweise den oben genannten Schüler noch keine andere Freifahrt oder unentgeltliche Beförderung beantragt wurde.
Ich bin einverstanden, dass die Daten aus diesem Antrag in einer zentralen Datenbank des Verkehrsverbundes beziehungsweise Verkehrsunternehmens erfasst werden. Ich
versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu
haben und die unten angeführten Erläuterungen – einschließlich der Strafbestimmungen – gelesen zu haben.
Erläuterungen
i Erläuterungen
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung sieht die Durchführung von Schülerfreifahrten im öffentlichen Verkehr für Schülerinnen beziehungsweise Schüler vor, die
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentliche Schülerin beziehungsweise ordentlicher Schüler besuchen oder
b) als ordentliche Schülerin beziehungsweise ordentlicher Schüler eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland besuchen, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hierfür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt oder
c) eine im Bundesgesetz über Gesundheitsberufe und Krankenpflegeberufe geregelte Schule besuchen oder
d) eine Schule besuchen, die nach Paragraf 12 des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, oder
e) eine Privatschule gemäß Paragraf 11 Privatschulgesetz besuchen, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde.
In den mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs (mit Verkehrsverbünden) zur Durchführung von Schülerfreifahrten abgeschlossenen Verträgen haben sich diese verpflichtet, ordentliche Schülerinnen beziehungsweise ordentliche Schüler der oben genannten Schulen gegen Entrichtung eines Selbstbehaltes (siehe Punkt 8) auf den in den Verträgen jeweils genannten Fahrtstrecken beziehungsweise Zonen gegen Ersatz der Fahrpreise durch den Bund unentgeltlich zu und von der Schule zu befördern.
Schülerfreifahrten sind längstens bis zum Ablauf jenes Kalendermonats vorgesehen in dem die Schülerin beziehungsweise der Schüler das 24. Lebensjahr vollendet. Der Bezug der Familienbeihilfe ist eine grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Schülerfreifahrt, die Bezieherin beziehungsweise der Bezieher der Familienbeihilfe ist im Antrag anzuführen. Für Schülerinnen beziehungsweise Schüler, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft einer Europäischen Wirtschaftsraum-Vertragspartei oder der Schweiz besitzen, ist der Familienbeihilfenbezug durch eine Bestätigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Außerdem sind Schülerfreifahrten nur für die an jeweils mindestens vier Tagen in der Woche stattfindenden Fahrten zu und von der Schule vorgesehen. Eine Ausnahme besteht bei Berufsschülerinnen beziehungsweise Berufsschülern:
Diese können an den Schülerfreifahrten auch dann teilnehmen, wenn sie die Berufsschule nur an bestimmten Tagen in der Woche (zum Beispiel an jedem Montag) besuchen müssen. Für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden sowie für die so genannten Familienheimfahrten sind Schülerfreifahrten nicht vorgesehen.
Auskunft darüber, ob ein Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs (ein Verkehrsverbund) für bestimmte Fahrtstrecken beziehungsweise Zonen einen Vertrag über die Durchführung von Schülerfreifahrten abgeschlossen hat, erteilen die betreffenden Verkehrsunternehmen (der betreffende Verkehrsverbund) sowie das örtlich zuständige Finanzamt.
Die Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsverbünde), die sich zur Durchführung von Schülerfreifahrten vertraglich verpflichtet haben, stellen den Schülerinnen beziehungsweise Schülern, die eines ihrer Verkehrsmittel auf einer Fahrtstrecke benützen wollen, auf die sich der Vertrag bezieht, gegen Nachweis des geleisteten Selbstbehaltes unentgeltlich einen Freifahrausweis für die betreffende Fahrtstrecke aus, wenn ihnen eine entsprechende Schulbestätigung vorgelegt wird.
Werden für die Fahrt zu und von der Schule verschiedene öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind so viele Schulbestätigungen erforderlich, als Freifahrausweise für die Fahrt zu und von der Schule ausgestellt werden müssen. Es ist aber unzulässig, sich für eine bestimmte Fahrtstrecke in einer Fahrtrichtung Freifahrausweise von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausstellen zu lassen. Für die Fahrt im Bereich eines Verkehrsverbundes, für den es einen Verbund-Schülerfreifahrausweis gibt, ist nur ein Antrag erforderlich.
Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, den Freifahrausweis nur dann an die Schülerin beziehungsweise den Schüler auszugeben, wenn der für jedes Schuljahr zu leistende pauschale Eigenanteil („Selbstbehalt”) am Fahrpreis in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe bezahlt wurde.
Wird ein noch gültiger Freifahrausweis nicht mehr benötigt (zum Beispiel weil die Schülerin beziehungsweise der Schüler aus der Schule, für deren Besuch der Freifahrausweis ausgestellt wurde, ausgetreten ist), ist er dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) zurückzugeben.
Die Schülerin beziehungsweise der Schüler hat den von der Republik Österreich für den Freifahrausweis geleisteten Fahrpreis zu ersetzen, wenn der Freifahrausweis durch unwahre Angaben erlangt oder die Schülerfreifahrt weiter in Anspruch genommen wurde, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind. Für diese Ersatzpflicht der Schülerin beziehungsweise des Schülers haftet die beziehungsweise der Erziehungsberechtigte, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler noch minderjährig ist.
Es ist wichtig, dass dem Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbund) der vorliegende Antrag mit der Schulbestätigung zwecks Erlangung eines Freifahrausweises rechtzeitig vorgelegt wird. Muss nämlich eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler ein Verkehrsmittel, das Schülerfreifahrten durchführt, deshalb entgeltlich benutzen, weil dafür die Ausstellung eines Freifahrausweises nicht oder nicht rechtzeitig beantragt wurde, so kann für diesen Teil des Schulweges - auch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Schulfahrtbeihilfe nicht gewährt werden.
Strafbestimmungen: Wer durch unwahre Angaben einen Schülerfreifahrausweis zu Unrecht erlangt hat oder die Schülerfreifahrt weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und kann hierfür mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden. Auch der Versuch ist strafbar.
Bitte lesen Sie unbedingt die in der Info verlinkten Erläuterungen und Strafbestimmungen!
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