Erläuterungen zur Kohleabgabe
Der Kohleabgabe unterliegen
- die Lieferung von Kohle im Steuergebiet, ausgenommen die Lieferung an Kohlehändlerinnen beziehungsweise Kohlehändler zur Weiterlieferung,
- der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändlerinnen beziehungsweise Kohlehändler oder Kohleerzeugerinnen beziehungsweise Kohleerzeuger und der Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle im Steuergebiet.
Steuergebiet ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz in Tirol und Mittelberg in Vorarlberg.
Wer ist Abgabenschuldnerin beziehungsweise Abgabenschuldner der Kohleabgabe?
- Bei Lieferung von Kohle – diejenige beziehungsweise derjenige, die beziehungsweise der liefert.
- Bei Verbrauch von Kohle durch Kohlehändlerinnen beziehungsweise Kohlehändler oder Kohleerzeugerinnen beziehungsweise Kohleerzeuger oder bei Verbrauch von selbst in das Steuergebiet verbrachter Kohle – diejenige beziehungsweise derjenige, die beziehungsweise der die
Kohle verbraucht.
Steuerbefreiungen
Von der Abgabe sind befreit:
- Kohle, soweit sie zur Erzeugung von Koks verwendet wird (Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 1)
- Kohle, soweit sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird, im Wege der Vergütung an die Verwenderin beziehungsweise den Verwender (Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 2) mittels Formular KOH 3
- Kohle, die nicht zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen oder als Treibstoff oder zur
Herstellung von Treibstoffen verwendet wird, im Wege der Vergütung an den Verwender (Paragraf 3 Absatz 1 Ziffer 3) mittels Formular KOH 3
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Bemessungsgrundlage ist die gelieferte beziehungsweise verbrauchte Menge an Kohle in Kilogramm.
- Die Abgabe beträgt 5 Cent je Kilogramm.
Wann und wo ist die Steuererklärung einzubringen?
Bringen Sie bitte die Jahreserklärung bis zum 30. Juni des Folgejahres bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt ein.