Gesetzliche Bestimmungen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Körperschaftsteuergesetz 1988.
Diese Beilage ist zu verwenden, wenn die betroffene Körperschaft nicht Gruppenträger ist und
• ein nicht abzugsfähiger Zinsüberhang hinzugerechnet wird (Kennzahl 168) oder
• ein Zinsvortrag abgerechnet wird (Kennzahl 177) oder
• ein EBITDA-Vortrag (Kennzahl 170) beantragt oder
• ein EBITDA-Vortrag verbraucht (Kennzahl 178) wird.
Liegt eine Unternehmensgruppe vor, ist vom Gruppenträger in solchen Fällen die Beilage K 12a-G zu verwenden.
Der in die Körperschaftsteuererklärung zu übernehmende Wert für den nicht abzugsfähigen Zinsüberhang (Kennzahl 168), den abzugsfähigen Zinsvortrag (Kennzahl 177), den EBITDA-Vortrag (Kennzahl 170) oder den Verbrauch des EBITDA-Vortrags (Kennzahl 178) ist aus dieser Beilage zu ermitteln.