Im Punkt 3 sind Kapitaleinkünfte (laufende Erträge und Substanzgewinne beziehungsweise Substanzverluste) zu erfassen, die in einen
Verlustausgleich einbezogen werden können (siehe dazu auch Anmerkung 8). Dies geschieht durch die Erfassung von Substanzverlusten in den Kennzahlen
891 beziehungsweise 892 und
895 beziehungsweise 896. Der Verlustausgleich kann sich auch nur auf einzelne Einkünfte erstrecken.
Bei Privatstiftungen sind hier nicht zu erfassen:
- Gemäß Paragraf 13 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 1 Ziffer 5, 6 und 7 steuerfreie Beteiligungserträge (diese sind in Kennzahl 831 beziehungsweise 832 des Formulars K 2 anzugeben),
- gemäß Paragraf 13 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 4 und 5 steuerpflichtige Beteiligungserträge (diese sind in Kennzahl 834 beziehungsweise 838 des Formulars K 2 anzugeben) sowie
- Beträge, die der Zwischenbesteuerung unterliegen.
Alle anderen steuerpflichtigen ausländischen Beteiligungserträge (insbesondere Portfoliodividenden aus Drittstaaten) sind in Kennzahl
863 anzugeben.
Die auf inländische Einkünfte entfallende Kapitalertragsteuer ist in Kennzahl
899 einzutragen. Werden nicht sämtliche Kapitaleinkünfte in den Verlustausgleich einbezogen, darf hier nur diejenige Kapitalertragsteuer erfasst werden, die auf die einbezogenen Kapitaleinkünfte entfällt.
Für die in Punkt 3 erfassten Einkünfte besteht
Erklärungspflicht für
- Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuer-Abzug (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte)
- Kapitaleinkünfte, bei denen der Kapitalertragsteuer-Abzug auf Grundlage von nach Paragraf 93 Absatz 4 pauschal angesetzten Werten oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Annahmen gemäß Paragraf 93 Absatz 5 vorgenommen wurde.