Erläuterungen zum Energieabgabenvergütungsgesetz
Nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz ist eine Vergütung der Abgaben auf
elektrische Energie, Erdgas, Kohle, Heizöl und
Flüssiggas möglich. Die Vergütung erfolgt über Antrag der vergütungsberechtigten Person je Kalenderjahr beziehungsweise Wirtschaftsjahr. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn der Betrieb seinen Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter hat und soweit er nicht die vorgenannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in Paragraf 1 Absatz 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefert. Ein Anspruch auf Vergütung
besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozess
Wärme (beziehungsweise
Dampf oder
Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (beziehungsweise des Dampfes oder des Warmwassers) aus den vorher genannten Energieträgern erfolgt und die verwendete Menge des Energieträgers vom Lieferer der Wärme beziehungsweise des Dampfes beziehungsweise des Warmwassers dem Empfänger mitgeteilt wird.
Kein Anspruch auf Vergütung besteht
- insoweit der Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess,
- insoweit der Energieträger oder die daraus erzeugte Wärme (Dampf, Warmwasser) weitergeliefert wird,
- insoweit Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Materiengesetz (Erdgasabgabegesetz, Kohleabgabegesetz, Mineralölsteuergesetz) besteht oder
- der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.
Vorausvergütung gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Ziffer 3
Betriebe, die für das vorangegangene Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben, können für das auf dieses folgende Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen Antrag auf Vorausvergütung in der Höhe
von 5 Prozent der Vergütungssumme des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) stellen. Der Betrag der Vorausvergütung ist von der Vergütung des laufenden Jahres abzuziehen.
Wann und wo ist der Antrag einzubringen?Der Antrag kann längstens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung (Entstehung des Vergütungsanspruchs) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden.