In dieser Erklärung ist auch die Verwendung einer anerkannten Volksgruppensprache zulässig.
Lesen Sie vor dem Ausfüllen die Hinweise!
Hinweise
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr grundsätzlich im Wege der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Veranlagung (Formular L 1 bzw. Formular E 1 oder Formular E 7) zu beantragen. Erfolgt für den Antragsteller keine Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise keine Veranlagung oder Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder des Alleinerzieherabsetzbetrages in der Veranlagung, kann der Mehrkindzuschlag mit diesem Formular beantragt werden.
Der Mehrkindzuschlag steht zu,
• wenn Sie allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil 2025 zusammen für mindestens drei Kinder Familienbeihilfe bezogen haben und
• das Familieneinkommen beziehungsweise Einkommen 2025 den Betrag von 55000 Euro nicht überstiegen hat.
Der Mehrkindzuschlag wird für das dritte und jedes weitere Kind ausbezahlt.
Für die Ermittlung des Familieneinkommens beziehungsweise Einkommens von 55000 Euro ist auf das zu versteuernde Einkommen abzustellen. Bei nichtselbständigen Einkünften ist der Betrag der Kennzahl 245 des Lohnzettels um die bei der Arbeitnehmerinnenveranlagung beziehungsweise der Arbeitnehmerveranlagung zu berücksichtigenden steuerlich wirksamen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu vermindern.
Der Mehrkindzuschlag kann grundsätzlich nur von der Familienbeihilfenbezieherin beziehungsweise dem Familienbeihilfenbezieher selbst beantragt werden. Die Familienbeihilfenbezieherin beziehungsweise der Familienbeihilfenbezieher kann zu Gunsten der Partnerin beziehungsweise des Partners für den eine Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise eine Veranlagung erfolgt, auf den Mehrkindzuschlag verzichten.
Beziehen für die im gemeinsamen Haushalt befindlichen Kinder beide Elternteile die Familienbeihilfe, kann einer der beiden Elternteile den Mehrkindzuschlag beantragen, wenn der andere Elternteil dazu seine Zustimmung durch schriftlichen Verzicht erteilt.