In dieser Erklärung ist auch die Verwendung einer anerkannten Volksgruppensprache zulässig.
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988 zu verstehen. Unter Kapitalertragsteuer ist immer die österreichische Kapitalertragsteuer in Sinne der Paragrafen 93 und folgende Einkommensteuergesetz 1988 zu verstehen.
Beachten Sie: Innerhalb der Europäischen Union sowie teilnehmender Drittstaaten werden Informationen über Finanzkonten, die eine in einem anderen teilnehmenden Staat ansässige Person hält, übermittelt. Sollten Sie daher Konten beziehungsweise Depots in solchen Staaten führen, beachten Sie, dass diese Finanzinformationen durch die ausländischen Finanzinstitute an das Finanzamt zu Kontrollzwecken übermittelt werden.
Erläuterungen
Beachten Sie:
1. Wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen freiwillig zum Steuertarif versteuert werden sollen, bedarf es der Ausübung der Regelbesteuerungsoption. Diese ist im Formular E 1 im Punkt 8.1. auszuüben. Die Beurteilung, ob die Regelbesteuerung für Sie günstiger ist, wird nicht von Amts wegen wahrgenommen (kein automatischer Günstigkeitsvergleich).
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro übersteigen (Freigrenze). Diese Freigrenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit einem besonderen Steuersatz besteuert werden können.
3. Sowohl von der Kapitalertragsteuer als auch von der Einkommensteuer befreite Einkünfte sind nicht einzutragen (zum Beispiel Erträge aus Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus bis zu einer Ausschüttung von 4% des Nennbetrages für die Zeit der Hinterlegung).
4. Für die Anrechnung (Erstattung) von Kapitalertragsteuer von Ausschüttungen von begünstigten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (Paragraf 27 Absatz 7) verwenden Sie die Kennzahl 375 im Formular E 1.