Mit der
Grundanteilverordnung 2016 wurde zur Berücksichtigung unterschiedlicher örtlicher oder baulicher Verhältnisse der Anteil des Grund und Bodens an den gesamten Anschaffungskosten pauschal festgelegt. Danach beträgt der auf Boden entfallende Anteil:
a) 20 Prozent in Gemeinden mit weniger als 100000 Einwohnern, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als 400 Euro beträgt;
b) 30 Prozent in Gemeinden mit mindestens 100000 Einwohnern und in Gemeinden, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mindestens 400 Euro beträgt, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohneinheiten oder Geschäftseinheiten umfasst;
c) 40 Prozent in Gemeinden mit mindestens 100000 Einwohnern und in Gemeinden, bei denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land mindestens 400 Euro beträgt, wenn das Gebäude bis zu 10 Wohneinheiten oder Geschäftseinheiten umfasst.
Dementsprechend beträgt der Gebäudeanteil
60 Prozent (Punkt c),
70 Prozent (Punkt b) oder
80 Prozent (Punkt a). Wenn Sie von dieser Aufteilung Gebrauch machen, kreuzen Sie den zutreffenden Prozentsatz (Anteil des Gebäudes an den gesamten Anschaffungskosten) an.
Der Anteil des Grund und Bodens kann auch nach einem
anderen Aufteilungsverhältnis ermittelt werden,
- wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich von den Werten der Verordnung abweichen, oder
- wenn seine Richtigkeit nachgewiesen wird.
Der Nachweis kann beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden. Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung. Wurde der Gebäudeanteil nach einem anderen Aufteilungsverhältnis ermittelt, geben Sie diesen Prozentanteil an.