In dieser Erklärung ist auch die Verwendung einer anerkannten Volksgruppensprache zulässig.
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988 zu verstehen.
Diese Beilage muss an Stelle der Beilage E 1a verwendet werden, wenn
• der Gewinn des Betriebes ausschließlich durch die Kleinunternehmerpauschalierung (Paragraf 17 Absatz 3a) ermittelt wird und
• der Betrieb weder verkauft oder aufgegeben wurde, keine Umgründung erfolgt ist, kein Übergangsgewinn beziehungsweise Übergangsverlust zu berücksichtigen ist und keine Entnahme eines Grundstückes zum Buchwert erfolgt ist.
In diesem Fall ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 2 auszufüllen.
Diese Beilage kann an Stelle der Beilage E 1a verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Gewinn des Betriebs wird durch (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch eine Pauschalierung für selbständige oder gewerbliche Einkünfte außerhalb der Kleinunternehmerpauschalierung und der Pauschalierung für Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler ermittelt. In diesem Fall ist neben dem Punkt 1 nur der Punkt 3 auszufüllen.
Beachten Sie hier bitte:
- Im Fall der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Pauschalierung ist die Beilage E 1c zu verwenden.
- Im Fall der Pauschalierung für Lebensmitteleinzelhändler oder Gemischtwarenhändler ist das Formular E 1a zu verwenden und dort nur der Punkt 7 auszufüllen.
2. Die Summe der Betriebseinnahmen ohne Anlagenerträge beziehungsweise Entnahmewerte von Anlagevermögen (Summe der Kennzahlen 9040, 9050 und 9090) hat im betreffenden Kalenderjahr den Betrag von 55000 Euro (bei Umsatzsteuer-Nettosystem - hier wird die Umsatzsteuer weder bei den Betriebseinnahmen noch bei den Betriebsausgaben erfasst, weil sie wirtschaftlich einen durchlaufenden Posten darstellt; siehe auch Punkt 5 der Erläuterungen.) beziehungsweise den Betrag von 66000 Euro (bei Umsatzsteuer-Bruttosystem - hier werden die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben inklusive Umsatzsteuer erfasst. Steuerpflichtige, die unecht umsatzsteuerbefreit sind (zum Beispiel Kleinunternehmer gemäß Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 27 Umsatzsteuergesetz 1994) müssen den Gewinn stets nach dem Umsatzsteuer-Bruttosystem ermitteln; siehe auch Punkt 4 der Erläuterungen.) nicht überstiegen.
3. Der Betrieb wurde nicht verkauft oder aufgegeben, es ist keine Umgründung erfolgt, es ist kein Übergangsgewinn beziehungsweise Übergangsverlust zu berücksichtigen und es erfolgte keine Entnahme eines Grundstückes zum Buchwert.
4. Es wird kein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht und es hat keine Nachversteuerung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages zu erfolgen.
5. Allfällige inländische betriebliche Kapitalerträge werden mit dem Kapitalertragsteuer-Abzug endbesteuert belassen und daher in der Kennzahl 9090 nicht erfasst.
6. Es sind keine ausländischen betrieblichen Kapitalerträge vorhanden.
7. Es sind keine Substanzgewinne betreffend Betriebsgrundstücke vorhanden, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist.
8. Es sind keine Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten oder im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmaßnahmen vorhanden, die nach dem Tarif besteuert werden sollen (Regelbesteuerungsoption gemäß Paragraf 107 Absatz 11)
Pro Betrieb eine Beilage ausfüllen.
Gesetzeszitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das Einkommensteuergesetz 1988 in der geltenden Fassung. Detaillierte steuerrechtliche Informationen entnehmen Sie bitte den Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter findok.bmf.gv.at. In sämtliche Betragsfelder sind die steuerlich maßgebenden Werte einzutragen.