Bei Anwendung der
Basispauschalierung werden die Betriebseinnahmen voll erfasst, die Betriebsausgaben jedoch pauschal mit
12 Prozent des Umsatzes abgesetzt. Für folgende Einkünfte beträgt der Pauschalsatz nur
6 Prozent der Umsätze: Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragrafen 22 Ziffer 2 (zum Beispiel wesentlich beteiligte Gesellschaft mit beschränkter Haftung-Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer, Aufsichtsrätinnen beziehungsweise Aufsichtsräte) sowie Einkünfte aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit.
Neben dem Pauschale dürfen nur abgesetzt werden:
- Ausgaben für Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten,
- Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten),
- Ausgaben für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden (zum Beispiel Auftragsfertigung von Waren),
- Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selbständigenvorsorge.
Alle anderen Betriebsausgaben sind durch das Betriebsausgabenpauschale abgedeckt, das in Kennzahl
9259 zu erfassen ist.
Weitere Informationen zur Basispauschalierung finden Sie auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at/Steuern/Für Selbstständige und Unternehmer beziehungsweise Pauschalierung) und im Selbstständigenbuch (www.bmf.gv.at/Publikationen), sowie in den Einkommensteuerrichtlinien 2000, Randzahlen 4100 und folgende.