Erläuterungen zur Werbeabgabe
Der Abgabe unterliegen
Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.
Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung im Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht.
Als Werbeleistung gilt:
- Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes.
- Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
- Die Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Nicht als Werbeleistung gelten:
- Die mediale Unterstützung gemäß Paragraf 17 Absatz 7 des Glücksspielgesetzes.
Wer ist Abgabenschuldnerin beziehungsweise Abgabenschuldner der Abgabe?
Abgabenschuldnerin beziehungsweise Abgabenschuldner ist diejenige beziehungsweise derjenige, die beziehungsweise der Anspruch auf ein Entgelt zur Durchführung einer Werbeleistung hat. Ist die Auftragnehmerin beziehungsweise der Auftragnehmer eine Unternehmerin beziehungsweise ein Unternehmer, die beziehungsweise der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet die inländische Auftraggeberin beziehungsweise der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch keine inländische Auftraggeberin beziehungsweise kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet diejenige beziehungsweise derjenige, in deren beziehungsweise dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe.
Berechnung der Werbeabgabe:
Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des Paragraf 4 Umsatzsteuergesetz 1994, das die Übernehmerin beziehungsweise der Übernehmer der Auftraggeberin beziehungsweise dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
Die Abgabe beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Wann ist die Abgabe zu berechnen und die Steuererklärung einzureichen?
Die Abgabe ist monatlich zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (Fälligkeitstag) beim Finanzamt zu entrichten, sobald die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10000 Euro erreicht. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen 10000 Euro nicht erreicht, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit.
Drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) hat der Abgabenschuldner auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen. Wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte in einem Veranlagungszeitraum 10000 Euro nicht erreicht, entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.
Entrichtung der Werbeabgabe:
Zur Einzahlung verwenden Sie bitte die in FinanzOnline integrierte elektronische Zahlung (eps-Überweisung) oder das im Electronic-Banking angebotene Service „Finanzamtszahlungen" unter Angabe der Abgabenkontonummer (Finanzamtsnummer und Steuernummer).