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für das Schuljahr
für das Schuljahr
Angaben zur antragstellenden Person
Familienname oder Nachname und Vorname der antragstellenden Person
Versicherungsnummer Teil 1 der antragstellenden Person, höchstens 4 Stellen
Geburtsdatum der antragstellenden Person im Format Tag, Monat, Jahr jeweils zweistellig
Postleitzahl
Wohnort, Straße, Hausnummer, Türnummer
Tagsüber erreichbar (Telefonnummer)
Dienstgeberin beziehungsweise Dienstgeber (Bezüge auszahlende Stelle) (Name, Anschrift, Telefonnummer)
Bankkonto für die Überweisung der Beihilfe (Bank Identifier Code und International Bank Account Number finden Sie auf dem Kontoauszug Ihrer Bank)
Bank Identifier Code der antragstellenden Person
International Bank Account Number der antragstellenden Person
Angaben zur (Ehe)Partnerin beziehungsweise zum (Ehe)Partner, von der beziehungsweise dem Sie nicht dauernd getrennt leben, beziehungsweise zur Lebensgefährtin beziehungsweise zum Lebensgefährten
Familienname oder Nachname und Vorname
Versicherungsnummer Teil 1, höchstens 4 Stellen
Geburtsdatum im Format Tag, Monat, Jahr jeweils zweistellig
Dienstgeberin beziehungsweise Dienstgeber (Bezüge auszahlende Stelle) (Name, anschrift, Telefonnummer)
Für nachstehendes Kind beantrage ich die Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe
Familienname oder Nachname und Vorname
Versicherungsnummer Teil 1, höchstens 4 Stellen
Geburtsdatum im Format Tag, Monat, Jahr jeweils zweistellig
Postleitzahl
Hauptwohnort, Straße, Hausnummer, Türnummer
a) Nur ausfüllen, wenn die Schulfahrtbeihilfe für Fahrten zwischen Wohnung und Schule beziehungsweise Praktikumsort beantragt wird!
Wohnort, von dem aus die Schule beziehungsweise das Praktikum besucht wird, Straße, Hausnummer und Türnummer
Zurückgelegter Schulweg von - bis
an Tagen beziehungsweise Woche
Zurückgelegter Schulweg von - bis
an Tagen beziehungsweise Woche
Anschrift des Schulgebäudes (Unterrichtsort beziehungsweise des Praktikumplatzes)
Länge des Schulweges (kürzester Weg zwischen Wohnung und Schule beziehungsweise Praktikumsort in einer Richtung) in Kilometern
davon unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit auf einer Strecke von in Kilometern
Grund, warum die Schülerin beziehungsweise der Schüler dieses Verkehrsmittel nicht benützen konnte (kann)
b) Nur ausfüllen, wenn das Kind außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort beziehungsweise Praktikumsort oder in der Nähe davon für Zwecke des Schulbesuches beziehungsweise des Praktikums eine Zweitunterkunft bewohnt hat!
Art der Zweitunterkunft (zum Beispiel Heim, Untermiete, Eigentumswohnung)
Postleitzahl
Zweitunterkunft, Straße, Hausnummer, Türnummer
Tagsüber erreichbar (Telefonnummer)
Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft in einer Richtung in Kilometern
davon unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit auf einer Strecke von in Kilometern
Grund, warum die Schülerin beziehungsweise der Schüler dieses Verkehrsmittel nicht benützen konnte (kann)
Zeitraum, in dem die Schülerin beziehungsweise der Schüler während des Schuljahres diese Zweitunterkunft bewohnt hat (von - bis)
Ich beantrage für die Fahrt meines Kindes zwischen der Wohnung im Inland und der Schule beziehungsweise dem Praktikumsort die zweimonatliche Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe nach Paragraf 30 c Absatz 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Insoweit die Schulfahrtbeihilfe im voraus nach der Höhe der durch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels enststandenen notwendigen tarifmäßigen Kosten ermittelt wird, nehme ich zur Kenntnis, dass nachträgliche Tarifänderungen des öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr berücksichtigt werden können (siehe Erläuterungen, Punkt 6 Absatz b!).
Bitte wählen Sie
Ich versichere, die Erläuterungen gelesen und die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eine Verwaltungsübertretung begehe und mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro bestraft werde - sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist -, wenn ich die Schulfahrtbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht beziehe. Auch der Versuch ist strafbar.
Bevollmächtigte Vertretung (Name, Anschrift und Telefonnummer)
Tagesdatum im Format: Tag, Monat (zweistellig), Jahr (vierstellig) und Unterschrift der antragstellenden Person beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung
Bezeichnung und Anschrift der Schule
An das zuständige Finanzamt
Tagesdatum im Format: Tag, Monat (zweistellig), Jahr (vierstellig)
Bestätigung der Schule betreffend Schulfahrtbeihilfe
Erläuterungen
Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei dem Finanzamt, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist, jeweils bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird.
Schulfahrtbeihilfe wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag auf Gewährung einer Schulfahrtbeihilfe auch eine Bestätigung der Schule über den Schulbesuch beziehungsweise den Praktikumsbesuch vorgelegt wird. Die Schule kann den Schulbesuch beziehungsweise den Praktikumsbesuch auf Seite 2 dieses Antrages oder auch formlos bestätigen.
Schulfahrtbeihilfe wird für höchstens 10 Monate, in Verbindung mit einem Praktikum höchstens 11 Monate, gewährt. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor (siehe Punkt 5 und 13), so wird nur der höhere Pauschbetrag gewährt.
Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres; die zweimonatliche Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe ist auf gesonderten Antrag möglich (siehe Seite 2 des Antrages).
Schulfahrtbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, ist zurückzuzahlen.
Wer hat Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe? 1. Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen
a) Familienbeihilfe gewährt wird oder
b) Familienbeihilfe nur deshalb nicht gewährt wird, weil sie Anspruch aufeine gleichartige ausländische Beihilfe (zum Beispiel Kindergeld, Kinderzulage) haben.
Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben auch Vollwaisen, denen
a) Familienbeihilfe gewährt wird oder
b) Familienbeihilfe nur deshalb nicht gewährt wird, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben.Wann besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe? 2. Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht, wenn das Kind beziehungsweise der beziehungsweise die Vollwaise (siehe Punkt 1)
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentliche Schülerin beziehungsweise ordentlicher Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland, die günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, als ordentliche Schülerin beziehungsweise ordentlicher Schüler besucht, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz über Gesundheitspflegeberufe und Krankenpflegeberufe geregelte Schule besucht, oder
d) eine Schule besucht, die nach Paragraf 12 des Pflichtschulgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, oder
e) eine Privatschule besucht, der die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde, oder
f) ein nach den Lehrplänen der in litera a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder
g) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in litera c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.Bei Fahrt zwischen Wohnung und Schule 3. Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht nur, wenn der Schulweg, das ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schulgebäude) beziehungsweise dem Praktikumsplatz in einer Richtung, mindestens 2 Kilometer lang ist. Diese 2-km-Grenze gilt jedoch nicht für eine Schülerin beziehungsweise einen Schüler, die beziehungsweise der derart behindert ist, dass ihr beziehungsweise ihm nicht zugemutet werden kann, einen Schulweg von weniger als 2 Kilometer ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zurückzulegen.
4. Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für einen Teil des Schulweges, der von einem Verkehrsmittel befahren wird, das die Schülerin beziehungsweise der Schüler unentgeltlich benutzen kann, wenn der Schülerin beziehungsweise dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels zumutbar ist. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges mindestens 2 lang ist (Ausnahme siehe Punkt 3 zweiter Satz). Einer Schülerin beziehungsweise einem Schüler wird die Benutzung eines Verkehrsmittels, das SchülerInnenfreifahrten durchführt, in gewissen Fällen einer körperlichen oder geistigen Behinderung auch dann nicht zumutbar sein, wenn durch die Benutzung dieses Verkehrsmittels ständig zu lange Wartezeiten entstehen. Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht ferner für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.
Wie hoch ist die Schulfahrtbeihilfe? 5. Die Schulfahrtbeihilfe beträgt für jeden Schüler beziehungsweise jede Schülerin, auf den die Voraussetzungen zutreffen, wenn der Schulweg nicht länger als 10 Kilometer ist und
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 4,4 Euro monatlich,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 8,8 Euro monatlich,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 13,1 Euro monatlich,
Ist der Schulweg dagegen länger als 10 km, beträgt die Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schulweg
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 6,6 Euro monatlich,
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 13,1 Euro monatlich,
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird 19,7 Euro monatlich.
Zu beachten ist, dass die oben angeführten Beträge auch dann gewährt werden, wenn die Schule beziehungsweise das Praktikum innerhalb eines Kalendermonats nur während einer Woche besucht wurde. Hat also der Schulbesuch beziehungsweise der Praktikumsbesuch während eines Monats begonnen oder geendet oder wurde der Schulbesuch beziehungsweise der Praktikumsbesuch zum Beispiel durch Zwischenferien (Weihnachten, Ostern) oder durch eine Erkrankung der Schülerin beziehungsweise des Schülers unterbrochen, so wirkt sich dies auf die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe dann nicht aus, wenn die Schule beziehungsweise das Praktikum innerhalb des betreffenden Monats wenigstens in einer Woche besucht wurde.
6. An Stelle der in Punkt 5 genannten Pauschbeträge wird Schulfahrtbeihilfe in Höhe der durch Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler beziehungsweise die Schülerin entstandenen Kosten gewährt, wenn
a) die Schülerin beziehungsweise der Schüler das öffentliche Verkehrsmittel entgeltlich benutzen musste, weil er beziehungsweise sie von der Schülerfreifahrt ausgeschlossen war und keine sonstigen unentgeltlichen Beförderungsmöglichkeiten bestehen (bestanden),
b) die notwendigen tarifmäßigen Fahrtkosten nach Abzug des pro Schuljahr vorgesehenen Selbstbehaltes höher sind als der ansonsten zustehende Pauschbetrag, wobei geleistete Eigenanteile der Schülerin beziehungsweise des Schülers für das jeweilige Schuljahr auf diesen Selbstbehalt anzurechnen sind,
c) diese Fahrtkosten nachgewiesen werden.
Wird Schulfahrtbeihilfe in Höhe der durch die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstandenen Kosten begehrt, sind auf einem besonderen Blatt das Verkehrsunternehmen, welches die Beförderung durchgeführt hat, die Art des Verkehrsmittels, die Einsteigstelle und Aussteigstelle sowie die monatlichen Kosten (getrennt für jeden Monat) bekanntzugeben; die Belege über die Kosten sind dem Antrag anzuschließen. Die bereits erfolgte Leistung des pauschalen Selbstbehaltes (zum Beispiel für SchülerInnenfreifahrten auf einem Teil des Schulweges) ist durch Vorlage des Originalzahlungsbeleges nachzuweisen, andernfalls wird der Selbstbehalt von der Schulfahrtbeihilfe abgezogen. Die Berücksichtigung geleisteter Selbstbehalte zu einem späteren Zeitpunkt (nach der Antragstellung) ist nicht möglich.
Die tarifmäßig notwendigen Kosten (vor Abzug des pauschalen Selbstbehaltes) werden höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (Paragraf 29 Öffentlicher Personennahverkehrsgesetz und Regionalverkehrsgesetz 1999) des von der Schülerin beziehungsweise vom Schüler für die Fahrt benutzten öffentlichen Verkehrsmittels anerkannt. Auskünfte über die Höhe des Verrechnungstarifes erteilen das jeweilige öffentliche Verkehrsmittel beziehungsweise das Kundenteam Freifahrten des für den örtlichen Bereich zuständigen Finanzamtes.
7. Die in Punkt 5 genannten Pauschbeträge erhöhen sich um 100 von Hundert, wenn ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht.
Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe 8. Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal ausgezahlt, und zwar nach Ablauf des jeweiligen Unterrichtsjahres. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe aber jeweils für zwei Monate innerhalb des ersten der beiden Monate ausbezahlt werden, frühestens ab Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Zur Ermittlung der um den Selbstbehalt verminderten Schulfahrtbeihilfe nach Punkt 6 wird die Höhe der nachgewiesenen notwendigen tarifmäßigen Kosten für den ersten Monat des Zeitraumes herangezogen, für den die Schulfahrtbeihilfe beantragt wird. Nachträgliche Änderungen der tarifmäßigen Kosten begründen keinen Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung der Schulfahrtbeihilfe.Wie hoch ist die Schulfahrtbeihilfe, wenn das Kind die Schule beziehungsweise das Praktikum von einer Zweitunterkunft aus besucht? 9. Besucht die Schülerin beziehungsweise der Schüler die Schule beziehungsweise das Praktikum nicht vom Hauptwohnort, sondern von einer Zweitunterkunft aus, die sie beziehungsweise er außerhalb des Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes zum Besuch der Schule beziehungsweise am Praktikumsort oder in der Nähe des Praktikumsortes zum Besuch des Praktikums bewohnt, beträgt die Schulfahrtbeihilfe bei einer Entfernung (siehe Punkt 12)
a) bis einschließlich 50 Kilometer monatlich 19 Euro
b) über 50 Kilometer bis einschließlich 100 Kilometer monatlich 32 Euro
c) über 100 Kilometer bis einschließlich 300 Kilometer monatlich 42 Euro
d) über 300 Kilometer bis einschließlich 600 Kilometer monatlich 50 Euro
e) über 600 Kilometer monatlich 58 Euro
10. Die Zweitunterkunft ist durch ein entsprechendes Beweismittel (zum Beispiel Meldezettel, Heimbestätigung) nachzuweisen.
11. Der Zeitraum, in dem die Schülerin beziehungsweise der Schüler die Zweitunterkunft für Zwecke des Schulbesuches beziehungsweise des Praktikums bewohnt hat, ist genau anzugeben. Dabe
12. Unter „Entfernung” ist die Wegstrecke zu verstehen, die das zwischen der inländischen Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nach dem Fahrplan zurücklegt. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung zwischen diesen Orten zu messen.
13. Zu beachten ist, dass die unter Punkt 9 angeführten Beträge auch dann gewährt werden, wenn der Weg zwischen der Wohnung und dem Zweitwohnsitz innerhalb eines Kalendermonats in jeder Richtung nur einmal zurückgelegt wird.
Liegen in einem Monat für die Fahrten der Schülerin beziehungsweise des Schülers zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Schulort oder in der Nähe des Schulortes beziehungsweise am Praktikumsort oder in der Nähe des Praktikumortes die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
Was ist zusätzlich bei behinderten Kindern zu beachten? 14. Wird Schulfahrtbeihilfe für eine Schülerin beziehungsweise einen Schüler begehrt, der beziehungsweise dem nach Ansicht der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht zugemutet werden konnte, ein Verkehrsmittel zu benutzen, das SchülerInnenfreifahrten durchführt (siehe Punkt 4), oder einen Schulweg von weniger als 2 Kilometer ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zurückzulegen (siehe Punkt 3), ist die Art und Dauer der Behinderung genau anzugeben. Die entsprechenden Beweismittel sind dem Antrag beizulegen, sofern diese nicht bereits in der Lohnsteuerstelle und Beihilfenstelle des Finanzamtes aufliegen.
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