E1c, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft für 2005

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular E1c, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft für 2005

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Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Beachten Sie bitte: Diese Beilage ist nur von Einzelunternehmern mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu verwenden. Im Fall einer Beteiligung an pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft verwenden Sie bitte das Formular E 25.
 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Angaben zum Antragssteller

 










 

 
 
Nachfolgende Beträge bitte in Euro und Cent angeben!

 
 

Weitere Angaben

 
Wechsel der Gewinnermittlungsart (Paragraf 4 Absatz 10) wurde vorgenommen    
 
Teilbetrieb beziehungsweise Betrieb wurde veräußert oder aufgegeben    
 
Ein Antrag gemäß Paragraf 24 Absatz 6 wird gestellt (Gebäudebegünstigung bei Betriebsaufgabe)    
 
 

 


 

 


 
info: vor allfälligem Freibetrag
Siehe Erläuterungen, Verweis 10.

 


 

 
 
Die pauschalierten Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, ein allfälliger Übergangsgewinn (Übergangsverlustsiebtelbetrag) sowie ein Veräußerungsgewinn beziehungsweise Veräußerungsverlust sind im Formular E 1 in den Punkt 1a zu übernehmen.

 
Beitragsgrundlagenoption bei Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde ausgeübt.   |  
 
 

Einheitswert und Gesamtwert der Besitztümer

 




 

 


 

 


 

 
 

Vollpauschalierte Einkünfte

 
 
Der Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche übersteigt nicht 65500 Euro (zweijährige Übergangsfrist) und die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde für das Veranlagungsjahr nicht ausgeübt.

 


 

 












 

 




 

 


 

Teilpauschalierte Einkünfte

 
 
Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche übersteigt 65500 Euro (zweijährige Übergangsfrist) oder die "große" Beitragsgrundlagenoption wurde bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr ausgeübt.
Siehe Erläuterungen, Verweis 3.

 




 

 


 

 










 

 




 

Zusätzliche Ausgaben gemäß Paragraf 7 beziehungsweise Paragraf 13 Absatz 2 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung 2001

 












 

 


 
info: Höchstens jedoch Zwischensumme 1

 
 

Pauschalierte Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft

 



 
Letzter Formularabschnitt

 
 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unvollständige oder unrichtige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß Paragraf 139 Bundesabgabenordnung unverzüglich nachkommen.

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 




 

Erläuterungen

 
 

(Verweis 1)

Geben Sie bitte das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides für den pauschalierten Betrieb an. Sollte für den pauschalierten Betrieb (ausnahmsweise) mehr als ein Einheitswert-Aktenzeichen bestehen, führen Sie bitte nur das Einheitswert-Aktenzeichen der Hofstelle des Betriebes an. Beachten Sie bitte, dass in einem derartigen Fall im Rahmen der Pauschalierung sämtliche Einheitswerte zusammenzufassen sind. Durch die pauschale Gewinnermittlung werden die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Grundlage für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pauschalierung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt 2 Nummer 2001/54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 Nummer 416/2001 (Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung 2001).
Bei der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigen Durchschnittssätzen (bei gärtnerischer Erzeugung für Wiederverkäufer) ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung. Außerordentliche Einnahmen sind allerdings gesondert zu erfassen (siehe Punkt 11 und Punkt 12 des Erklärungsformulars), bestimmte Ausgaben (zum Beispiel bezahlte Pachtzinse, nur die Landwirtschaft und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen, Ausgedingelasten, bezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie außergewöhnliche Ernteschäden und Viehverluste) sind gesondert als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Teilpauschalierung gilt als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden.
Seit 2001 ist die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten unzulässig.

 
 

(Verweis 2)

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen (einschließlich Fruchtgenussrechte) sowie der darauf entfallenden Einheitswertzuschläge gemäß Paragraf 40 Bewertungsgesetz (zum Beispiel Obstbau, Sonderkulturen) minus Verpachtungen (einschließlich Einräumung von Fruchtgenussrechten) und der darauf entfallenden Einheitswertzuschläge gemäß Paragraf 40 Bewertungsgesetz (zum Beispiel Obstbau, Sonderkulturen). Bei den Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächters, bei den Verpachtungen der Hektarsatz des Verpächters maßgebend. Die zugepachteten und verpachteten Flächen (Hektar) sind daher mit dem eigenen Hektarsatz des jeweiligen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges zu multiplizieren. Die auf die Zupachtungen und beziehungsweise oder die Verpachtungen entfallenden Einheitswertzuschläge gemäß Paragraf 40 Bewertungsgesetz sind entsprechend hinzuzurechnen. Das so ermittelte Ergebnis ist hinsichtlich sämtlicher Zupachtungen in Kennzahl 9620 und hinsichtlich sämtlicher Verpachtungen in Kennzahl 9630 zu erfassen.
In Bezug auf die Zurechnung einer Zupachtung oder Verpachtung stellt die Pauschalierungsverordnung klar, dass es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel gilt daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung". Auf unterjährige Grundstückskäufe und Grundstücksverkäufe ist diese Regel nicht anwendbar. Die Zurechnung von unterjährig zugekauften Flächen an den Käufer erfolgt erst zum folgenden 1. Jänner.

 
 

(Verweis 3)

"Große" Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraf 23 Absatz 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz bedeutet, dass der Landwirt und Forstwirt bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragt, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft anstelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes bemessen werden.
Die steuerlichen Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft dürfen bei ausgeübter Option nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (Paragrafen 8 und 12 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung 2001) ermittelt werden. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 65500 Euro unzulässig.
Er wird darauf hingewiesen, dass die Optionserklärung ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und nicht beim Finanzamt abzugeben ist.

 
 

(Verweis 4)

Der Grundbetrag dient der Ermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft, Almwirtschaft und Weinbau (nur bis 60 Ar) bei vollpauschalierten Betrieben. Er beträgt:
  • 37 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert bis 15000 Euro
  • 41 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert von mehr als 15000 Euro, aber höchstens 36500 Euro
  • 45 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert von mehr als 36500 Euro, aber höchstens 65500 Euro.
Beispiel:
Landwirtschaftlicher Einheitswert: 14000 Euro
Forstwirtschaftlicher Einheitswert: 2000 Euro
Gesamteinheitswert: 16000 Euro

Da der Gesamteinheitswert 15000 Euro übersteigt, beträgt der Grundbetrag 41 Prozent von 14000 Euro das sind 5740 Euro.
Die Einkünfte aus Forstwirtschaft (siehe Punkt 3 des Erklärungsformulars beziehungsweise Punkt 5 der Erläuterung) betragen 40 Prozent von 2000 Euro, das sind 800 Euro.

 
 

(Verweis 5)

Einkünfte aus Forstwirtschaft sind durch Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung zu ermitteln:
Die Vollpauschalierung (siehe Punkt 3 des Erklärungsformulars) kommt zwingend zur Anwendung, wenn der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen 65500 Euro nicht übersteigt und die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr nicht ausgeübt wurde (siehe dazu Punkt 3).
  • Der Gewinn aus Forstwirtschaft wird mit 40 Prozent des forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermittelt, wenn dieser unter 7500 Euro liegt.
  • Der Gewinn aus Forstwirtschaft wird mit 50 Prozent des forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermittelt, wenn dieser 7500 Euro und mehr, aber höchstens 11000 Euro beträgt.

Die Teilpauschalierung (siehe Punkt 6a des Erklärungsformulars) kommt zwingend für Betriebe zur Anwendung, deren Forsteinheitswert über 11000 Euro beträgt oder deren Gesamteinheitswert über 65500 Euro liegt oder für die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr die "große" Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wurde. In diesem Fall ergibt sich der Gewinn aus den Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) minus nachfolgender pauschaler Betriebsausgaben:
  • bei Selbstschlägerung
    minus 70 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1 bis 61 oder Wertziffer 11 bis 20)
    minus 60 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 62 bis 68 oder Wertziffer 6 bis 10)
    minus 50 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 69 bis 100 oder Wertziffer 0 bis 5)
  • bei Holzverkäufen am Stock
    minus 30 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1 bis 63 oder Wertziffer 10 bis 20)
    minus 20 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 64 bis 100 oder Wertziffer 0 bis 9)

 
 

(Verweis 6)

Einkünfte aus Waldverkäufen sind im Fall der Pauschalierung neben dem laufenden Gewinn gesondert anzusetzen. Sofern der Veräußerungserlös im Einzelfall 220000 Euro nicht übersteigt, kann der Anteil des steuerpflichtigen stehenden Holzes (einschließlich Jagdrecht) mit 35 Prozent des Verkaufserlöses angenommen werden. Mit den 35 Prozent sind auch allfällige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungskosten abgegolten.
Nicht im Pauschalsatz von 35 Prozent enthalten sind stille Reserven, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrecht entfallen (zum Beispiel Gebäude oder Rechte). Daher ist zum Beispiel der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese Verkaufserlöse sind nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.
Übersteigt der Erlös aus dem Waldverkauf nicht 220000 Euro, können die Einkünfte aus Waldverkäufen auch in tatsächlich angefallener Höhe ermittelt werden. Gutachten über den auf das stehende Holz entfallenden Anteil am Veräußerungserlös unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Übersteigt der Erlös aus dem Waldverkauf 220000 Euro, kann die oben angeführte Pauschalierung (35 Prozent) nicht in Anspruch genommen werden.

 
 

(Verweis 7)

Bei der nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zum Beispiel Schipisten) ist nur das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Zur Ermittlung der Höhe der steuerpflichtigen Nutzungsentgelte siehe Randzahl 4245 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

(Verweis 8)

Eine Absetzung für außergewöhnliche Ernteschäden und Viehverluste ist nur im Falle der Vollpauschalierung zulässig.
Als Ernteschaden (zum Beispiel Dürre, Hochwasser, Hagelschlag, Windbruch oder Schneebruch) oder Viehverlust kann nur der Schaden abzüglich einer allfälligen Entschädigung (zum Beispiel Versicherung, Katastrophenfonds) geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Schadensumme sind 25 Prozent des Durchschnittsertrages als Normalschwankung abzuziehen.
Die abzuziehende Schadenshöhe ist bei Ernteschäden auf die jeweilige Fläche zu begrenzen. Dies bedeutet, dass als maximaler Schaden nur jener Betrag abgesetzt werden kann, mit dem die geschädigten Flächen in den jeweiligen Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft enthalten sind.
Die Abzugsfähigkeit ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die gemeinsam vorliegen müssen:
1. Außergewöhnlichkeit des Ereignisses selbst.
2. Schadenshöhe (abzüglich einer dafür erhaltenen Entschädigung) von mehr als 25 Prozent des Durchschnittsertrages. Als Durchschnittsertrag ist ein Mittelwert der Erträge von mindestens fünf unmittelbar vor dem Veranlagungszeitraum liegenden Jahren heranzuziehen. Bei der Ermittlung des Durchschnittsertrages sind auch Förderungen zu berücksichtigen. Die Höhe des Durchschnittsertrages ist auf Verlangen des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3. Keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (zum Beispiel Abschläge für geringe Niederschläge, Hagelhäufigkeit, Hochwassergefährdung oder Frostgefahr). Diese Bestimmung kommt zu Tragen, wenn die betreffenden Einheitswertabschläge größer als 25 Prozent sind. In einem derartigen Fall muss an Stelle der Abweichung von 25 Prozent die Abweichung vom Durchschnittsertrag größer als der für das jeweilige Ereignis vorgenommene Abschlag bei der Einheitsbewertung sein.
Der Schaden muss innerhalb von 3 Wochen dem Finanzamt gemeldet werden. Eine Aufstellung über die Ernteschadenberechnung beziehungsweise Viehverlustberechnung ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Beispiel 1:
Auf Grund eines Hagelschlages werden 2 Hektar landwirtschaftliche Fläche zu 90 Prozent geschädigt. Von Seiten der Versicherung wurde eine Entschädigung in Höhe von 540 Euro geleistet. Der Gesamteinheitswert der Landwirtschaft und Forstwirtschaft beträgt 14000 Euro, der Hektarsatz der landwirtschaftlichen Flächen 700 Euro. Der Durchschnittsertrag (Durchschnitt der letzten 5 Jahre, inklusive Europäische Union-Subventionen) beträgt 2100 Euro (auf 2 Hektar), darin enthalten sind Europäische Union-Förderungen in Höhe von 900 Euro.

Der Schaden beträgt: 90 Prozent von 1200 Euro 1080 Euro
Versicherungsentschädigung (zum Beispiel 50 Prozent) -540 Euro
Der Nettoschaden beträgt daher: 540 Euro

Berechnung des abzugsfähigen Schadens:
Nettoschaden 540 Euro
abzüglich Nomalschwankung (25 Prozent von 2100 Euro) -525 Euro
relevanter Schaden 15 Euro

Beispiel 2:
Angabe wie zuvor. Einziger Unterschied: es wird keine Versicherungsentschädigung geleistet.
Der Schaden beträgt 90 Prozent von 1200 Euro 1080 Euro
abzüglich Normalschwankung (25 Prozent von 2100 Euro) -525 Euro
relevanter Schaden (vor Überprüfung Flächenbegrenzung) 555 Euro

Flächenbegrenzung:
Hektarsatz 700 Euro multipliziert mit 2 Hektar ergibt 1400 Euro, davon 37 Prozent ergibt 518 Euro, das ist der anteilige pauschal ermittelte Gewinn der geschädigten Flächen, welcher im Grundbetrag enthalten ist. Da dieser Betrag kleiner als der Schaden (vor Überprüfung Flächenbegenzung) ist, beträgt der absetzbare Ernteschaden nur 518 Euro.

 
 

(Verweis 9)

Die Vollpauschalierung stellt eine pauschale Art der Buchführung (Bilanzierung) dar, die Teilpauschalierung eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei einem Wechsel von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung und umgekehrt oder beim Wechsel von der (vollen) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Vollpauschalierung und umgekehrt ist daher ein Übergangsgewinn oder Übergangsverlust zu ermitteln. Übergangsverluste sind bei laufendem Betrieb auf sieben Jahre zu verteilen. In Kennzahl 9010 ist – stets in voller Höhe – ein bei der jeweiligen Veranlagung zu erfassender Übergangsgewinn oder Übergangsverlust einzutragen. Übergangsverluste, die auf sieben Jahre verteilt zu berücksichtigen sind, dürfen nur mit dem jeweiligen Siebentelbetrag in das Formular E 1 übernommen werden. Übergangsverlustsiebentel aus Vorjahren sind im Formular E 1 in der Kennzahl 313 einzutragen.

 
 

(Verweis 10)

Gewinne aus der Veräußerung (Aufgabe) des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes sind nicht von der Pauschalierung erfasst.

 
 

(Verweis 11)

Wird der Betrieb aufgegeben, weil der Betriebsinhaber das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt, erwerbsunfähig geworden oder gestorben ist, können auf Antrag betriebliche stille Reserven eines Gebäudes, das dem Steuerpflichtigen auch als Hauptwohnsitz gedient hat, unversteuert gelassen werden. Siehe dazu insbesondere Randzahl 5698 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

(Verweis 12)

In dieser Kennzahl sind insbesondere jene Überschussteile beziehungsweise Verlustteile einzutragen, die in Fällen einer unentgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle auf Grund einer aliquoten Einkünfteabgrenzung auf den Rechtsnachfolger beziehungsweise Rechtsvorgänger entfallen (siehe Randzahl 109 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). In derartigen Fällen ist sowohl vom (für den) Rechtsvorgänger als auch vom Rechtsnachfolger eine vollständige Beilage E 1c auszufüllen; beim Rechtsvorgänger ist der auf den Rechtsnachfolger entfallende Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden, der Rechtsnachfolger hat den auf den Rechtsvorgänger entfallenden Anteil in Kennzahl 9030 auszuscheiden.

 
 
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Interner Vermerk: E1c; 2005; BMFWAI; Einkommensteuererklaerung

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