E1b, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2004

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular E1b, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2004

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Bitte pro Einkunftsquelle eine Beilage ausfüllen!
Achtung: Bei Vorliegen von Vermietungsgemeinschaften (Hausgemeinschaften) bitte nicht dieses, sondern das Formular E 6 verwenden!
Wird ohne nähere Bezeichnung auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, ist darunter das Einkommensteuergesetz 1988 zu verstehen.
 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Angaben zum Antragssteller

 








Weitere Angaben

Umsatzsteuer-System   |  
 
Grundstücksart   |  
 


 

 






 
info: Nur ausfüllen, wenn nicht Österreich.

 
 

Angaben zur Einkunftsquelle

 
 
Nachfolgende Beträge bitte in Euro und Cent angeben!

 

Erwerb der Einkunftsquelle

Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr entgeltlich erworben


 

 
Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr unentgeltlich erworben
Ich stelle einen Antrag auf Absetzung für Abnutzung-Bemessung von den fiktiven Anschaffungskosten    
 


 

 

Übertragung der Einkunftsquelle

Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr zur Gänze oder teilweise veräußert


 

 
Die Einkunftsquelle wurde im Erklärungsjahr zur Gänze oder teilweise verschenkt.    
 
 

 
Im Jahr 2004 sind Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 2, 3 oder 4 angefallen:
Ich stelle einen Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 2    
 


 

 
Ich stelle einen Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 3    
 
 

 




 
info: mindestens 10 Jahre, höchstens 15 Jahre

 
Ich stelle einen Antrag auf Verteilung von Aufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 4    
 


 

 

Einnahmen



 

 
 

 

Werbungskosten
Siehe Erläuterungen, Verweis 9.



 
info: Zehntelabsetzungen
Siehe Erläuterungen, Verweis 6.

 


 
info: Zehntelabsetzungen beziehungsweise Fünfzehntelabsetzungen
Siehe Erläuterungen, Verweis 7.

 


 
info: Zehntelabsetzungen
Siehe Erläuterungen, Verweis 8.

 


 

 


 

 




Einnahmenüberschuss beziehungsweise Einnahmenverlust



 
info: Bitte diesen Betrag im Formular E 1 bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigen!

 

 
Letzter Formularabschnitt

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 




 

Erläuterungen

 
 

(Verweis 1)

Besteht die Einkunftsquelle aus einem einzigen Grundstück (zum Beispiel Eigentumswohnung, Mietwohngrundstück), führen Sie bitte Einheitswert-Aktenzeichen, Postleitzahl und Lageadresse an. Werden mehrere Grundstücke im Rahmen einer einzigen Einkunftsquelle vermietet (zum Beispiel Vermietung mehrerer Wohnungen im selben Gebäude an einen Mieter), genügt die Angabe eines einzigen Grundstückes. Führen Sie bitte in diesem Fall in den Folgejahren bei unveränderten Verhältnissen immer dasselbe Grundstück an.

 
 

(Verweis 2)

Besteht die Einkunftsquelle aus einem einzigen im Erklärungsjahr gekauften Gebäude, geben Sie bitte unter Kennzahl 9410 die Anschaffungskosten (den Kaufpreis) für das Gebäude ohne den auf den Grund und Boden entfallenden Anteil an. In der Regel entfallen zumindest 20 Prozent des Gesamtkaufpreises auf den Grund und Boden (vergleiche Randzahl 6447 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Die Anschaffungskosten stellen die Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage dar. Gesetzlich ist - ohne Nachweis der Nutzungsdauer - ein Absetzung für Abnutzung-Satz von 1,5 Prozent anzusetzen. Bei Gebäuden, die vor 1915 erbaut wurden, kann ein Absetzung für Abnutzung-Satz von 2 Prozent angesetzt werden (vergleiche Randzahl 6444 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Im Fall einer "gemischten Schenkung" mit überwiegendem Schenkungscharakter (siehe dazu unter Punkt 3) liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, sodass keine Eintragung unter Kennzahl 9410 vorzunehmen ist.

 
 

(Verweis 3)

Ein unentgeltlicher Erwerb liegt insbesondere bei Erwerb durch Schenkung, gegen Unterhaltsrente, durch Erbschaft, Legat, Schenkung auf den Todesfall und als Abfindung eines Pflichtteilanspruches vor. Im Fall einer "gemischten Schenkung" ist von einem unentgeltlichen Erwerb auszugehen, wenn der Kaufpreis des Gebäudes nicht mindestens die Hälfte seines Verkehrswertes beträgt. Im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs ist die Absetzung für Abnutzung wahlweise vom zuletzt festgesetzten Einheitswert (inklusive Grundanteil) oder - wenn dies beantragt wird - von den fiktiven Anschaffungskosten (nur das Gebäude ohne Grundanteil) zu bemessen. Bei unentgeltlichem Erwerb unter Lebenden gehen Zehntelabsetzungen oder Fünfzehntelabsetzungen nach Paragraf 28 Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 des Rechtsvorgängers (unabhängig davon, welche Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage gewählt wird) verloren. Bei Erwerben von Todes wegen können diese Absetzungen fortgesetzt werden, wenn die Absetzung für Abnutzung auf Basis des Einheitswertes bemessen wird. Siehe dazu auch Randzahl 6434 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

(Verweis 4, 5)

Wird ein Gebäude unter Lebenden entgeltlich (zum Beispiel durch Verkauf) oder unentgeltlich (zum Beispiel durch Schenkung) übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter der Kennzahl 9460 anzusetzen (siehe dazu Randzahl 6511 der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind, können die besonderen Einkünfte auf drei Jahre verteilt angesetzt werden. Die 2003 auszuscheidenden Einkünfte (Zwei Drittel) sind in der Erklärung E 1 unter der Kennzahl 378 einzutragen.

 
 

(Verweis 6)

Gemäß Paragraf 28 Absatz 2 Einkommensteuergesetz 1988 können über Antrag Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Instandhaltungsaufwand liegt vor, wenn lediglich unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht werden oder wenn es zu keiner wesentlichen Erhöhung des Nutzwertes oder der Nutzungsdauer kommt (vergleiche Randzahl 6467 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000). Instandsetzungsaufwendungen sind (nach allfälliger Kürzung um entsprechend gewidmete steuerfreie Subventionen aus öffentlichen Mitteln) bei Wohngebäuden zwingend auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Bei Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (zum Beispiel betrieblich genutzte Gebäude), können nicht regelmäßige Instandsetzungsaufwendungen wahlweise sofort oder auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern (siehe dazu auch Randzahl 6450 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000).Bei einer Verteilung der Instandhaltungsaufwendungen beziehungsweise Instandsetzungsaufwendungen ist unter der Kennzahl 9430 die Gesamthöhe der 2003 angefallenen Instandhaltungsaufwendungen (Instandsetzungsaufwendungen) anzugeben.
Unter der Kennzahl 9470 sind sämtliche auf 2003 entfallenden Instandhaltungs- und beziehungsweise oder Instandsetzungszehntel anzusetzen, somit - bei Instandhaltungsaufwendungen oder Instandsetzungsaufwendungen in anderen als Wohngebäuden - auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung auf Verteilung.
Sofort abgesetzte Instandhaltungsaufwendungen oder Instandsetzungsaufwendungen (bei anderen als Wohngebäuden) sind unter Kennzahl 9520 einzutragen.

 
 

(Verweis 7)

Gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988 sind folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand (vergleiche dazu Randzahl 6476 der Einkommensteuerrichtlinien 2000)darstellen, über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:
1. Aufwendungen im Sinne der Paragrafen 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.
2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.
3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. Werden zur Finanzierung dieser Herstellungsaufwendungen gesetzlich vorgesehene Mieterhöhungen vorgenommen, kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Führen Sie bitte den Verteilungszeitraum an. Bei einer Antragstellung auf Verteilung ist unter der Kennzahl 9440 die Gesamthöhe der 2003 angefallenen Herstellungsaufwendungen anzugeben.
Unter der Kennzahl 9480 sind sämtliche auf 2003 entfallenden Herstellungszehntel beziehungsweise Herstellungsfünfzehntel, somit auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung auf Verteilung einzutragen.
Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraf 28 Absatz 3 Einkommensteuergesetz 1988, die nicht in Zehntel oder Fünfzehntel abgesetzt werden, sind im Rahmen der Absetzung für Abnutzung unter Kennzahl 9500 zu berücksichtigen.

 
 

(Verweis 8)

Gemäß Paragraf 28 Absatz 4 Einkommensteuergesetz 1988 kann der Ersatz von Aufwendungen gemäß Paragraf 10 des Mietrechtsgesetzes über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Bei einer Antragstellung auf Verteilung ist unter der Kennzahl 9450 die Gesamthöhe der 2003 angefallenen Aufwendungen einzutragen. Unter der Kennzahl 9490 sind sämtliche auf 2003 entfallenden Zehntelbeträge, somit auch solche aus einer in Vorjahren erfolgten Antragstellung einzutragen.

 
 

(Verweis 9)

Geben Sie Einnahmen und Werbungskosten jeweils ohne Vorzeichen an. Einnahmenrückzahlungen sind unter Kennzahl 9530,Werbungskostenrückzahlungen unter Kennzahl 9460 anzugeben.

 
 

(Verweis 10)

Unter Kennzahl 9460 sind sämtliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkunftsquelle in einer Summe anzuführen. Zu den Einnahmen gehören insbesondere auch Ablösen, Mietzinsvorauszahlungen oder weiterverrechnete Betriebskosten (diese können bei mietengeschützten Objekten, die der Verrechnungspflicht nach Paragraf 21 Mietrechtsgesetz unterliegen, auch als durchlaufende Posten behandelt werden, vergleiche Randzahl 6401 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000).

 
 

(Verweis 11)

Unter Kennzahl 9500 ist der auf 2003 entfallende Betrag an Absetzung für Abnutzung (Absetzung für Abnutzung für Gebäude und Einrichtung) einzutragen. Zur Absetzung für Abnutzung-Bemessungsgrundlage und zum Absetzung für Abnutzung-Satz siehe Paragraf 16 Absatz 1 Ziffer 8 Einkommensteuergesetz 1988 sowie Randzahl 6422 und folgende der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

 
 

(Verweis 12)

Unter Kennzahl 9510 sind die auf 2003 entfallenden absetzbaren Fremdfinanzierungskosten (insbesondere Zinsen, Kreditgebühren)einzutragen. Kredittilgungen (Annuitäten) stellen keine Werbungskosten dar.

 
 
 
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Schaltflächen   (Zugriff mit [ALT]+[2])









Interner Vermerk: E1b; 2004; BMFWAI; Einkommensteuererklaerung

Hinweise zur Bedienung des Formulars

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Tastenkombinationen zur Navigation:

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Hinweise zu den Tastenkombinationen:

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