E1c, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft aus 2003

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Einleitung

Herzlich willkommen zum Formular E1c, Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft aus 2003

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Für Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt gerne zur Verfügung.

Hinweise zur Bedienung des Formulars

Hinweise zur Bedienung des Formulars finden Sie nach dem Formular am Ende der Seite unter Hinweise zur Bedienung des Formulars.

Formular

 
Beachten Sie bitte: Diese Beilage ist nur von Einzelunternehmern mit pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu verwenden. Im Fall einer Beteiligung an pauschalierten Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft verwenden Sie bitte das Formular E 25.

Bitte geben Sie alle Beträge in Euro und Cent an.

 
Formularfelder   (Zugriff mit [ALT]+[1])

 

Angaben zur Person

 








 

 
 

Beitragsgrundlagenoption bei Sozialversicherungsanstalt der Bauern

 
Beitragsgrundlagenoption bei Sozialversicherungsanstalt der Bauern ausgeübt:   |    
 
 

Einheitswerte

 
 

 

 

 
 

 

 


 
info: Der Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche berechnet sich durch:
Einheitswert des Eigenbesitzes (Kennzahl 9610) plus Einheitswert der Zupachtungen (Kennzahl 9620) minus Einheitswert der Verpachtungen (Kennzahl 9630).

Siehe Erläuterungen, Verweis 2.


 
 

VOLLPAUSCHALIERTE EINKÜNFTE

 
 
Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche übersteigt nicht 65500 Euro (zweijährige Übergangsfrist) und die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde für das Veranlagungsjahr nicht ausgeübt.

 


 
info: Wenn der Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche mehr als 11000 Euro beträgt, ist auch Kennzahl 9700 auszufüllen.

Siehe Erläuterungen, Verweis 3.


 


 

 
info: Nur abziehen, wenn die weinbaulich genutzte Fläche 60 Ar übersteigt.

In diesem Fall ist auch Kennzahl 9730 auszufüllen.


 
 

 
info: Wird der Einheitswert der gärtnerisch genutzten Fläche angegeben, so ist auch Kennzahl 9680 oder Kennzahl 9720 auszufüllen.

 
 

 
info: Der maßgebliche Einheitswert für den Grundbetrag darf nicht negativ sein.
Der maßgebliche Einheitswert für den Grundbetrag errechnet sich aus Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche abzüglich der vorherigen 4 Felder (a bis d).

 


 

 


 

 

 


 

 
info: Werden Einkünfte aus dem Gartenbau (laut Formular Komb 25) angegeben, so ist auch Kennzahl 9670 auszufüllen.

 
 

TEILPAUSCHALIERTE EINKÜNFTE

 
 
Gesamteinheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche übersteigt 65500 Euro (zweijährige Übergangsfrist) oder die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde für das Veranlagungsjahr ausgeübt.

Siehe Erläuterungen, Verweis 3.


 


   

 
info: Gilt für Betriebe mit einem Forsteinheitswert über 11000 Euro oder bei einem Gesamteinheitswert über 65500 Euro oder die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde für dasVeranlagungsjahr ausgeübt.

Siehe Erläuterungen, Verweis 5.


 


 

 
 

 
info: Werden Einkünfte aus dem Gartenbau (laut Formular Komb 25 - bei Teilpauschalierung) angegeben, so ist auch Kennzahl 9670 auszufüllen.

 
 

 
info: Werden Einkünfte aus dem Weinbau (laut Formular Komb 24) angegeben, so ist auch Kennzahl 9660 auszufüllen.

 
 



 

 
info: Einkünfte aus Beteiligungen sind zum Beispiel Mitunternehmerschaften und Ausschüttungen von Körperschaften, soweit nicht endbesteuert.
Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung von Grund und Boden sind zum Beispiel Schipisten.

Siehe Erläuterungen, Verweis 7.


 
 

 
info: Zum Beispiel Verkauf von Rechten wie Milchquote oder Rübenkontingent, Veräußerung von Anteilen an Agrargemeinschaften oder andere nicht abpauschalierte Geschäftsfälle.

 
 

Zwischensumme 1

 
 



 
info: Siehe Punkt 9 - Kennzahl 9740.

 
 

Zusätzliche Ausgaben (gemäß Paragraf 7 beziehungsweise Paragraf 13 Absatz 2 der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung 2001).

 




 

Ausgedingelasten:

Die geltend gemachten Beträge sind in gleicher Höhe bei der Einkommensermittlung des Ausgedingeempfängers anzusetzen.

 








 
info: Nur bei Vollpauschalierung anzugeben.

Siehe Erläuterungen, Verweis 8.


 
 

Zwischensumme 2



 
info: Zwischensumme 2 darft höchstens so groß sein wie Zwischensumme 1.

 
 

Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft (zum Übertrag in E 1)

 


 
info: Das ist der Betrag von Zwischensumme 1 abzüglich Zwischensumme 2 - der Betrag darf nicht negativ sein.

Bitte diesen Betrag in das Formular E 1 übernehmen.


 

 
Letzter Formularabschnit

 
 

Steuerliche Vertretung und Unterschrift

 
 
Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Mir ist bekannt, dass die Angaben überprüft werden und dass unvollständige oder unrichtige Angaben strafbar sind. Sollte ich nachträglich erkennen, dass die vorstehende Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, so werde ich meiner Anzeigepflicht gemäß Paragraf 139 Bundesabgabenordnung unverzüglich nachkommen.

 




 
 
 

(Verweis 1)

Geben Sie bitte das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides für den pauschalierten Betrieb an. Sollte für den pauschalierten Betrieb (ausnahmsweise) mehr als ein Einheitswert-Aktenzeichen bestehen, führen Sie bitte nur das Einheitswert-Aktenzeichen der Hofstelle des Betriebes an. Beachten Sie bitte, dass in einem derartigen Fall im Rahmen der Pauschalierung sämtliche Einheitswerte zusammenzufassen sind.
Die Pauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung) stellt lediglich eine besondere Art der Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen dar (Verwaltungsgerichthof 19.10.1971, 0013/70). Durch die pauschale Gewinnermittlung werden die regelmäßig anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Grundlage für die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pauschalierung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Bundesgesetzblatt 2 Nummer 2001/54 in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 Nummer 416/2001 (Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft, in der Folge als Pauschalierungsverordnung bezeichnet).
Bei der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung, die vom Einheitswert oder von flächenabhängigen Durchschnittssätzen (bei gärtnerischer Erzeugung für Wiederverkäufer) ausgeht, sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung. Außerordentliche Einnahmen sind allerdings gesondert zu erfassen (siehe Punkt 11 und Punkt 12 des Erklärungsformulars), bestimmte Ausgaben (zum Beispiel bezahlte Pachtzinse, nur für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen, Ausgedingelasten, bezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie außergewöhnliche Ernteschäden und Viehverluste) sind gesondert als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Teilpauschalierung gilt als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, wobei von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben abgezogen werden.
Seit 2001 ist die Anwendung der Pauschalierungsverordnung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten unzulässig.

 
 

(Verweis 2)

Der maßgebliche Einheitswert ergibt sich aus Eigenbesitz plus Zupachtungen minus Verpachtungen. Bei den Zupachtungen ist der Hektar-Satz des Pächters, bei den Verpachtungen der Hektar-Satz des Verpächters maßgebend. Die zugepachteten und verpachteten Flächen (in Hektar) sind daher mit dem eigenen Hektarsatz des jeweiligen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebszweiges zu multiplizieren. Das so ermittelte Ergebnis ist hinsichtlich sämtlicher Zupachtungen in Kennzahl 9620 und hinsichtlich sämtlicher Verpachtungen in Kennzahl 9630 zu erfassen.
In Bezug auf die Zurechnung einer Zupachtung oder Verpachtung stellt die Pauschalierungsverordnung klar, dass es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes ankommt. Im Zweifel gilt daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung". Auf unterjährige Grundstückskäufe und Grundstückverkäufe ist diese Regel nicht anwendbar. Die Zurechnung von unterjährig zugekauften Flächen an den Käufer erfolgt erst zum folgenden 1. Jänner.

 
 

(Verweis 3)

"Große" Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraf 23 Absatz 1a Bauern-Sozialversicherungsgesetz bedeutet, dass der Landwirt und Forstwirt bei der örtlich zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragt, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft anstelle des vom Einheitswert abgeleiteten Versicherungswertes bemessen werden.
Die steuerlichen Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft dürfen bei ausgeübter Option nur durch Bilanzierung, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch Teilpauschalierung (Paragrafen 8 und 12 Pauschalisierungsverordnung) ermittelt werden. Eine Vollpauschalierung ist in einem solchen Fall auch bei einem Gesamteinheitswert von weniger als 65500 Euro unzulässig.
Er wird darauf hingewiesen, dass die Optionserklärung ausschließlich bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und nicht beim Finanzamt abzugeben ist.

 
 

(Verweis 4)

Der Grundbetrag dient der Ermittlung der Einkünfte aus Landwirtschaft, Almwirtschaft und Weinbau (nur bis 60 Ar) bei vollpauschalierten Betrieben. Er beträgt:
  • 37 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert bis 15000 Euro
  • 41 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert von mehr als 15000 Euro, aber höchstens 36500 Euro
  • 45 Prozent des maßgeblichen Einheitswertes (laut Punkt 1 des Erklärungsformulars) bei einem Gesamteinheitswert von mehr als 36500 Euro, aber höchstens 65500 Euro.
Beispiel:
Landwirtschaftlicher Einheitswert ist gleich 14000 Euro.
Forstwirtschaftlicher Einheitswert ist gleich 2000 Euro.
Daraus folgt ein Gesamteinheitswert von 16000 Euro.
Da der Gesamteinheitswert 15000 Euro übersteigt, beträgt der Grundbetrag 41 Prozent von 14000 Euro das sind 5740 Euro.
Die Einkünfte aus Forstwirtschaft (siehe Punkt 3 des Erklärungsformulars beziehungsweise Erläuterungen, Verweis 5) betragen 40 Prozent von 2000 Euro, das sind 800 Euro.

 
 

(Verweis 5)

Einkünfte aus Forstwirtschaft sind durch Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung zu ermitteln:
Die Vollpauschalierung (siehe Punkt 3 des Erklärungsformulars) kommt zwingend zur Anwendung, wenn der Gesamteinheitswert der selbst bewirtschafteten Flächen 65500 Euro nicht übersteigt und die "große" Beitragsgrundlagenoption bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr nicht ausgeübt wurde (siehe dazu Erläuterungen, Verweis 3).
  • Der Gewinn aus Forstwirtschaft wird mit 40 Prozent des forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermittelt, wenn dieser 7500 Euro nicht übersteigt.
  • Der Gewinn aus Forstwirtschaft wird mit 50 Prozent des forstwirtschaftlichen Einheitswertes ermittelt, wenn dieser mehr als 7500 Euro, aber höchstens 11000 Euro beträgt.
Die Teilpauschalierung (siehe Punkt 6a des Erklärungsformulars) kommt zwingend für Betriebe zur Anwendung, deren Forsteinheitswert über 11000 Euro beträgt oder deren Gesamteinheitswert über 65500 Euro liegt oder für die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für das Veranlagungsjahr die "große" Beitragsgrundlagenoption ausgeübt wurde. In diesem Fall ergibt sich der Gewinn aus den Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) minus nachfolgender pauschaler Betriebsausgaben:
  • bei Selbstschlägerung
    • 70 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1 bis 61 oder Wertziffer 11 bis 20)
    • 60 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 62 bis 68 oder Wertziffer 6 bis 10)
    • 50 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 69 bis 100 oder Wertziffer 0 bis 5)
  • bei Holzverkäufen am Stamm
    • 30 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 1 bis 63 oder Wertziffer 10 bis 20)
    • 20 Prozent der Betriebseinnahmen (Minderungszahl 64 bis 100 oder Wertziffer 0 bis 9)

 
 

(Verweis 6)

Einkünfte aus Waldverkäufen sind im Fall der Pauschalierung neben dem laufenden Gewinn gesondert anzusetzen. Sofern der Veräußerungserlös im Einzelfall 220000 Euro nicht übersteigt, kann der Anteil des steuerpflichtigen stehenden Holzes (einschließlich Jagdrecht) mit 35 Prozent des Verkaufserlöses angenommen werden. Mit den 35 Prozent sind auch allfällige Buchwerte des stehenden Holzes und Veräußerungskosten abgegolten.
Nicht im Pauschalsatz von 35 Prozent enthalten sind stille Reserven, die nicht auf das stehende Holz oder Jagdrecht entfallen (zum Beispiel Gebäude oder Rechte). Daher ist zum Beispiel der Verkauf von Teilwaldrechten oder Agrargemeinschaftsanteilen nicht als Waldverkauf anzusehen. Diese Verkaufserlöse sind nicht von der Pauschalierung erfasst und zur Gänze steuerpflichtig.
Übersteigt der Erlös aus dem Waldverkauf nicht 220000 Euro, können die Einkünfte aus Waldverkäufen auch in tatsächlich angefallener Höhe ermittelt werden. Gutachten über den auf das stehende Holz entfallenden Anteil am Veräußerungserlös unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Übersteigt der Erlös aus dem Waldverkauf 220000 Euro, kann die oben angeführte Pauschalierung (35 Prozent) nicht in Anspruch genommen werden.

 
 

(Verweis 7)

Bei der nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassung von Grund und Boden (zum Beispiel Schipisten) ist nur das reine Nutzungsentgelt anzusetzen. Es bestehen keine Bedenken, bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 7000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15000 Euro den Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70 Prozent des jeweiligen Gesamtentgeltes anzunehmen. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen.

 
 

(Verweis 8)

Eine Absetzung für außergewöhnliche Ernteschäden und Viehverluste ist nur im Falle der Vollpauschalierung zulässig.
Als Ernteschaden (zum Beispiel Dürre, Hochwasser, Hagelschlag, Windbruch oder Schneebruch) oder Viehverlust kann nur der Schaden abzüglich einer allfälligen Entschädigung (zum Beispiel Versicherung, Katastrophenfonds) geltend gemacht werden. Bei der Ermittlung der Schadensumme sind 25 Prozent des Durchschnittsertrages als Normalschwankung abzuziehen.
Die abzuziehende Schadenshöhe ist bei Ernteschäden auf die jeweilige Fläche zu begrenzen. Dies bedeutet, dass als maximaler Schaden nur jener Betrag abgesetzt werden kann, mit dem die geschädigten Flächen in den jeweiligen Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft enthalten sind.
Die Abzugsfähigkeit ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die gemeinsam vorliegen müssen:
  1. Außergewöhnlichkeit des Ereignisses selbst.
  2. Schadenshöhe (abzüglich einer dafür erhaltenen Entschädigung) von mehr als 25 Prozent des Durchschnittsertrages. Als Durchschnittsertrag ist ein Mittelwert der Erträge von mindestens fünf unmittelbar vor dem Veranlagungszeitraum liegenden Jahren heranzuziehen. Bei der Ermittlung des Durchschnittsertrages sind auch Förderungen zu berücksichtigen. Die Höhe des Durchschnittsertrages ist auf Verlangen des Finanzamtes vom Steuerpflichtigen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
  3. Keine entsprechende Berücksichtigung im Einheitswert (zum Beispiel Abschläge für geringe Niederschläge, Hagelhäufigkeit, Hochwassergefährdung oder Frostgefahr). Diese Bestimmung kommt zu Tragen, wenn die betreffenden Einheitswert.abschläge größer als 25 Prozent sind. In einem derartigen Fall muss an Stelle der Abweichung von 25 Prozent die Abweichung vom Durchschnittsertrag größer als der für das jeweilige Ereignis vorgenommene Abschlag bei der Einheitsbewertung sein.
Der Schaden muss innerhalb von 3 Wochen dem Finanzamt gemeldet werden. Eine Aufstellung über die Ernteschadenberechnung beziehungsweise Viehverlustberechnung ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Beispiel 1:
Auf Grund eines Hagelschlages werden 2 Hektar landwirtschaftliche Fläche zu 90 Prozent geschädigt. Von Seiten der Versicherung wurde eine Entschädigung in Höhe von 540 Euro geleistet. Der Gesamteinheitswert der Landwirtschaft und Forstwirtschaft beträgt 14000 Euro, der Hektar-Satz der landwirtschaftlichen Flächen 700 Euro. Der Durchschnittsertrag (Durchschnitt der letzten 5 Jahre, inklusive Europäische Union-Subventionen) beträgt 2100 Euro (auf 2 Hektar), darin enthalten sind Europäische Union-Förderungen in Höhe von 900 Euro.

Der Schaden beträgt 90 Prozent von 1200 Euro, das sind 1080 Euro.
Abzüglich der Versicherungsentschädigung (zum Beispiel 50 Prozent), das sind 540 Euro.
Der Nettoschaden beträgt daher 540 Euro.

Berechnung des abzugsfähigen Schadens:
Der Nettoschaden sei 540 Euro.
Abzüglich Nomalschwankung (25 Prozent von 2100 Euro) das sind 525 Euro.
Relevanter Schaden sind dann 15 Euro.

Beispiel 2:
Angabe wie zuvor. Einziger Unterschied: es wird keine Versicherungsentschädigung geleistet.

Der Schaden beträgt 90 Prozent von 1200 Euro, das sind 1080 Euro.
Abzüglich der Normalschwankung (25 Prozent von 2100 Euro) von 525 Euro.
Der relevanter Schaden (vor Überprüfung Flächenbegrenzung) ist somit 555 Euro.

Flächenbegrenzung:
Hektar-Satz 700 Euro mal 2 Hektar sind 1400 Euro, davon sind 37 Prozent gleich 518 Euro, das ist der anteilige pauschal ermittelte Gewinn der geschädigten Flächen, welcher im Grundbetrag enthalten ist. Da dieser Betrag kleiner als der Schaden (vor Überprüfung Flächenbegenzung) ist, beträgt der absetzbare Ernteschaden nur 518 Euro.


 
 
 
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Interner Vermerk: E1c; 2003; BMFWAI; Einkommensteuererklaerung

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